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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1855-01-01 · Heft 2 · p. Seite 52

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 2
Article
Rede bei der am 28. Januar 1855 stattgehabten Gedächtnisfeier am jüdisch-theologischen Seminar zu Breslau
Date
1855-01-01
Page
Seite 52 (sequence 8)
Language
German
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52 Rede bei der Gedcichtnißfeür Und auch die metaphysische Forschung blieb nicht unangebauet, die kurzen sich vorsindenden Andeutungen und Hinweisungen lassen eine ungemeine Tiefe ahnen; und mit welchem Eifer wurde das Gebiet des Rechts durchfurcht und nach dem Rechtsbaden geforscht! Hier bot der Glaube eine breite wissenschaftliche Grundlage, und es wurde auf ihm nach allen Richtungen des Straf- und Civilrechts mit dem glänzendsten Scharfsinn, dem jedoch nie das Recht- und Billigkeitsgefühl abhanden kam, fortgebauet. Wie trefflich trat auf dem Boden des Strafrechts der Glaube in seinem Principe der Hochhaltung des Menschen hervor! Auch in dem Gefallenen wird noch der Mensch wiedergefunden: die Bestrafung gehet nicht aus einem Gefühl der Rache sondern aus der Gerechtigkeit hervor: darum kannte das auf diesem Glauben basirte Recht nicht Marter und Tortur, suchte Erleichterung der Todesstrafe, war Verfeltsammung dieser Strafe die allgemeine Norm. — Bemerken wir noch einen Zweig, in welchem das durch den Glauben gehobene Moral- und Rechtsgefühl in glänzender Weise hervortritt. Der Staat nach seinem eigentlichen Begriff war den vergangenen Jahr- Hunderten nicht zum Bewußtsein gekommen, und wer mehr als der Bekenner des mosaischen Glaubens empfand die Folgen hiervon! Und dennoch erkannte er dem Staate, insofern nicht in ihm das Individuum mit seinen geheiligten Interessen ausgehen sollte, die ungetheilteste Berechtigung zu. Da gilt die mit aller Consequenz durchgesührte Lehre: ריגא דמ^כוחא דינא das Recht der Regierung ist Recht, ihm darf nicht nur äußerer sondern auch moralischer Gehorsam nicht versagt werden, denn ihm nachzukommen ist Gewissenspflicht*). Der Staat hatte sich ihnen nicht als Ideal des Rechts gesetzt, und dennoch war ihre stete Devise: Gehorsam der Obrigkeit, betet für ihr Wohl!**) Und diesen Glauben pflegen, ihm würdige Vertreter erziehen ist die Aufgabe dieser Anstalt. Die Wissenschaft war dem Glauben nie fremd, er zog sie stets in seinen Kreis; darum werde in den Heranwachsenden Jüngern auf eine Verbindung der Wissenschaft mit dem Glauben hingearbeitet, auf daß sie von dem Glauben genährt und durchdrungen jene Vermittelung *) Vgl. Choschen MischpaL c. 369. **) Sprüche der Vater 3, %

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