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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1854-01-01 · Heft 3 · p. Seite 97

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
3 (1854)
Issue
Heft 3
Article
Briefe aus Berlin
Date
1854-01-01
Page
Seite 97 (sequence 5)
Language
German
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Briefe aus Berlin. 97 l׳cr und die Zankereien, die oft in Tbätlickkeiten ansartKen, gaben zu gerichtlichen Klagen Anlaß. Dies mb der Umstand, daß manche nnwürdige Individuen wohl Aulasi zu gerechten Beschwerden, gaben, veranlaßte in diesem Jahre (1005) den Befehl an den Kommandanten von Berlin, an allen Thoren die Vorkehrung zu treffen, daß kein Jude weder aus-!loch eingelaffen werde, er hil'c denn ein Attest von dem Hausvoigt Lonicer wegen seiner Verhaltung vorzuZcigeu. Auch sollte kein vergleiteter Jude einen unvergleite len über drei Tage beherbergen, widrigenfalls sollte der Fremde oder die ganze Indenschaft alle vier und Zwanzig Stunden einen Dukaten zu bezableu schuldig sein. Ueber- Haupt wurde die Aufnahme von Inden beschrankt und ait eine Spwial- Eoncession gebunden. Wichtig ist die Verordnung von! Iabre lOOlk in Betreff jüdischer (5‘1'cn. Da ua in lieh viele Verwandtschaftsgrade, die nach den! caucnifdvn Neebte eine el׳c licke 'Verbindung unzulässig nraeben, naeb jüdischem t^efc )3 c feilt Hindern iß sind und daher von den Juden nicht beachtet wurden: so sollten sie in solchen Fallen gebaltcn sein Dispensation nacbznsnchen; jedoch behalte sich, der Landesbcrr vor, wenn die Ebe chu'0 civili vcl provinciali verboten, aber in lege mosnica erlaubt Kt, Dispensation zu crtheileu. Nicht befremdend sind manche krankende Versngnugen, die in Folge gerechter Klagen über Einzelne über die t^esammtbeit verhängt wurden, da dies ja selbst in neuerer Zeit keine seltene Erscheinung ist. Erfreulich dagegen ist das Edict vom 30. Qetober 1008, das schon eine gewisse Anerkennung des Enlitus anbahnte. 0'׳s verordnete nämlich, daß die Berliner Scbnpjndeu, Sckulbedicutcn, Kantoren und Todtengraber, wenn sie keinen Handel trieben, nocb mit musikalischen Instrumenten in den Wohnhäusern auswarteiten j darunter sind vermutblich die üblichen Musik-- und OKsangesbelu stignngen bei Hochzeiten und sonstigen Festlichkeiten zu verstehen! von Erlegung ',des Schutzgeldes befreit sein sollten. So finden wir denn die Berliner Inden wie überhaupt in der Mark im 17. Jahrhunderte wenn auch noch Ziemlich gedrückt, dock tu einer bei weitem bessern gesicherten Lage, als ihre Vorfabreu daselbst und ihre Genossen in anderen deutschen Landern. Hatte die Verödung und Verarmung des Landes durch den dreißigjährigen Krieg ihnen Eingang verschafft, so war es die schon vorschreitende Ansklärnng, welche sie vor Exeeffen wie sie früher vorgekommen waren schützte, und der freundliche Sinn Friedrichs IJI., der beit französische!!» durch das Ediet von Nantes Exilirten eine neue Heimat öffnete, hak ancb eine mildere Herrschaft über die Inden geführt. Wie nun die Gememde «ranNt, Monatsschrift. Hl U. 8

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