Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 3 (1854)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Briefe aus Berlin
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 96 (sequence 4)
- Language
- German
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Briefe au$ Berlin. 96 III. Obwobl die Juden durch das tin vorigen Briefe envä bitte allzufreundliche Gutgegenkommen in Beschränkung ihrer Genossen sich die «driften geneigt zu machen wähnten, mußten sie cs doch bald erfahren, daß dies, so bereitwillig auch angenommen, doch nicht im Geringsten beitrug den Hast gegen sie zu mildern; denn die Klagen der Zünfte über den Handel verluden ließen sich darum nicht weniger vernehmen, und nur der Ginsiebt des Gbnrsürsten. verdankten sie es, daß die Zünfte keinen schlimmen Giufluß übten. Bielmebr hob der Ghurfnrst 1679 für die seßhaften und im Jab re 168 4 für alle Juden den ^eibzoll auf. Und nur der Ginsicbr des h'burfürsteu batten sie cS ebenfalls zu danken, daß die gewitterschwangere Wolke, welche im Iabre 1682 der von der hwistlichkeit genäbrte uimiuer ermüdende Fanatismus über sie herauf beschwor, spurlos au ibnen vorüberging, Gs entstand zu Berlin ein VlmUuf wegeil eines Weibes, das ihr .wiud einem Juden zum Verkauf sollte angeboren baben; inan behauptete, daß die Inden es batten zapfen unh se.n Blnt benutzen wollen. 'Als aber der Ghurfürst es ersulr, drang er sofort auf ßrenge Untersuchung und es zeigte -sieb bald, daß es ein wabusinniges Frauenzimmer war, die zur Auffrischung des alter! Mäbrleins benutzt wurde. Man nalnu ihr das Sttnd, gab es in ein Armenhaus und erklärte die Juden für ganz schuldlos. ׳— Im Iabr 16185 wurde au die Stelle des verstorbenen Zlaiin N. Benjamin Wolf Wiedmann zun! Oberrabiner über die ganze h'hmmuf bestellt, ging aber fchou im I. 1687 nach Sehluzke in Polen, worauf den 28. August desselben Jahres R. Simon Berndt seine Stelle als Oberrabbiner der Gbnrmark einnahm. Gin Jahr darauf mußten die Juden, da die bestimmten ztvauzig Jahre ihrer Ausnahme bald verflossen waren, 26,600 Thaler für die erneuete landesherrliche Gnade nud den weiter verliehenen Schutz aufbringen. Da sich jedoch trotz der prohibitiven Maßregeln der Aeltesten eine große Menge unvergleitoter Inden (die kein Schutzgeld bezahlten) in Berlin unter dem Vorgeben sie seien Schulmeister (wahrscheinlich Vorbeter) eiufaud, so erging den 15. Januar 1664 vom Ghurfürsten Friedrich III. die Verordnung, daß künftig nur zwei Synagogen geduldet werden sollten. Gin Jahr daraus ward den Berliner Schutzjuden erlaubt, mit ihren Familien und Angehörigen im Hause nebst den dazu nöthigm Zeremonien den Gottesdienst abwartcn zu können; wobei sich jedoch kein anderer Jude cinsinden dürfe, eö wäre denn, daß bei ihnen die zweite Synagoge angelegt würde. GS ging aber in diesen Synagogen sehr unordentlich