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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 9 · p. 343

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 9
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
343 (sequence 15)
Language
German
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IRI
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Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte. 343 zurück und erklärte, daß bei aller Hochachtung vor seinem Vorgänger er sich doch nicht enthalten könne seine Mißbilligung darüber auSzusprechcn, daß er sich von außen solche Macht habe beilegen lassen^). In diesem innern kräftigen Gemeindeleben fanden sie manchen Ersatz für die äußeren Leiden; das Gefühl der Selbsiständigkeit ging ihnen nicht verloren. Nach innen war der Jude frei, unabhängig; und einen mächtigen Grundstein zu dieser innern Freiheit bildete die ihm durch Decrete römischer und deutscher Kaiser und anderer Herrscher gesicherte eigene CivilgerichtsbarkeitDer Jude des Mittelalters befand sich zwar in einem immerwährenden Kriegszustände, über seinem Haupte hing ein gezücktes Schwert; und dennoch war seine Lage in mancher Hinsicht befriedigender als die des ihn verfolgenden, in geistiger und rechtlicher Knechtschaft verdummten Pöbels. Er litt nicht unter dem Todesfallrecht und anderen Feudalrechten des MittelalterS (vgl. vor. Heft S. 298); gelang es ihm durch freilich schwere Abgaben das Schwert abzuwenden, so war er Herr über seine Kinder, die er nach seinem Willen und nicht nach dem des Herrschers vecheirathete, über sein Vermögen, das an seine Verwandten und nicht an den Herrscher fiel, seine Wittwe bestimmte über sich selbst u. s. w.: Folgen der selbstständigen Gerichtsbarkeit, durch die, wenn nicht eine fanatische Alles zerstörende Wuth hereiubrach, dem Juden sein persönliches Recht als Grundläge und Theil jener verblieb. Die Zeiten der allgemeinen Rechtlosigkeit sind geschwunden; das Recht hat eine feste sichere Basis erlangt und der Jude verzichtete bereitwillig auf seine Civilgerichtsbarkeit. Mögen unsere Gemeinden das schöne Erbtheil der Väter, das innere Bewußtsein der Selbstständigkeit", festhalten. Es ist an uns Zeugniß abzulcgen, daß auch wir die Interessen des Glaubens zu wahren wissen, begreifen, daß uns seine Erhaltung obliege, seine gemeinschaftliche Erhaltung das Zeichen unserer Selbst- 8) Vgl. dessen Responsen 158—163. 9) Vgl. Gerichtlicher Beweis S. 54. Bei Hüllmimn S. SV wird folgendes Gesetz aus bem Codex Utinensis angeführt: Judaei, qiii apud Konrianos convevsant inhabitanduin, suam legem inter 86 ipsos custodiant; nam oirmia (omnes) alteras causas, quae apud Christianos habucrint, judices Christianorum inter eos judicent.

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