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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 9 · p. 342

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 9
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
342 (sequence 14)
Language
German
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IRI
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342 Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte. jene Bestimmungen anzuwenden ^). — Das Heimathsrecht gehet, wenn man erklärt, Laß man nicht wiederkehren werde, in zwölf Monaten verloren4 5 6 7). Ein nochmaliger Rückblick auf das Verhältniß der Gemeinde gegen innen, mag uns für manches Trübe dieser Bilder trösten. Wie viel daran sei, daß der amtliche Name ״Bischof" in den bischöflichen Städten Deutschlands und in Lincoln in England dem Vorsteher der Synagoge zugestandenmag, da in jüdischen Schriften hiervon keine Erwähnung geschiehet, dahingestellt bleiben. Wohl aber wird von allen Seiten bestätigt, daß die Gemekndeleitung durchaus selbstständig war und man jeden äußeren Einfluß abwehrte. Bestehen, Eigenthum, Leben war bedrohet, der Jude wurde unmenschlich geknechtet; im Innern war er Herr, ließ er keine Hand eingreifen, wies er mit Stolz selbst die anerkennende Begünstigung zurück. Zu Cölln wurde im 12. Jahrh. ein Vorbetcr gewählt. Ein beim Kurfürsten angesehener Jude, der jenem seine Stellung noch mehr sichern wollte, veranlaßt seinen hohen Gönner, den Vorbeter rufen zu lassen. Der Kurfürst setzte ihm seine Mütze auf und sprach: hiermit übergebeich dir das Vorbeteramt. Jener aber erwiderte: dieses ist ein göttliches Amt, kein irdischer Herrscher kann es mir übergeben". Und er trat sein Amt nicht an'). — Von der Gemeinde mußte die Anstellung der mit ihren höheren Interessen vertrauten Persvnen, als des Lehrers (Rabbiners) n. A. ausgehen; nur wenn sie eine Wahl getroffen, mag diese auch von der Obrigkeit bestätigt werden. Und selbst diese Bestätigung wurde, wenn sie über ihren Kreis hinausging, als eine illegitime zurückgewiesen. Der hochgelehrte R. Jizchak ben Scheschet wurde von der Gemeinde zu Algier zum Rabbiner gewählt. Der Dey bestätigte die Wahl und fügte hinzu, daß Niemand außer diesem R. Jizchak in einem Proteste, bei Erlegung einer ansehnlichen an den Letzteren zu entrichtenden Geldstrafe, Recht sprechen dürfe. Dessen Nachfolger, R. Simon Duran, wies eine solche Bestätigung 4) Vgl. ausführlich die' gedachte Glosse. Nach der Meinung Mehrerer das. kann Niemanden die Ansässigmachung, sobald er sich zur Entrichtung der Steuern verstehet, streitig gemacht werden. 5) Andere Bestimmungen vgl. obige Glosse. 6) Bei Hüllmann S. 89 werden hierfür mehrere Urkunden angeführt. 7) R. Mir aus Rothenburg Resp. 137. Vgl. auch Bet Joseph Orach Chajim c. 53.

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