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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 9 · p. 344

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 9
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
344 (sequence 16)
Language
German
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IRI
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344 Briefe aus Bayern. ständigkeit sei, der Ausdruck der noch in uns wohnenden göttlichen Kraft*). Frankel. Briefe aus Bayern. 11. Nachdem ich Ihnen in meinem vorigen Briefe die rechtliche Stellung der bayrischen Juden im Allgemeinen zu schildern suchte, will ich Ihnen heute über diejenigen Rechte derselben Bericht erstatten, welche rücksichtlich des Umstandes, daß ihnen nur die civilrechtliche Gleichstellung zu Theil wurde, als Vergünstigungen erscheinen, und im Verhältnis zu den anderweitigen Beschränkungen für Abnormitäten gehalten werden müssen. Während nämlich unseren Glaubensgenossen in Eroßbritanien alle politischen Rechte, außer dem, einen Sitz im Parlamente einzunehmen, zugestanden sind, findet bei den Juden Bayerns gerade das umgekehrte Verhaltniß statt, da sie sich außer dem Rechte , Geschworene zu sein, keines politischen Rechtes als des Eintritts in die Kammer der Abgeordneten zu erfreuen haben. — Die bei Ansaßigmachungen gewöhnlich vorkommenden Erschwerungen werden bei solchen gemildert, die sich als Großhändler oder Professionisten etabliren wollen, und auch in manchen anderen Fällen wurde in neuerer Zeit zu München, Nürnberg und Augsburg von dem Matrikelgesetze Umgang genommen; in der zuletzt erwähnten Stadt wollte zwar neulich die Kreisregierung Jemanden, dem bereits die Concession zur Eröffnung seines Geschäftes ertheilt war, die Niederlassung wegen Mangels einer Matrikel untersagen; es wurde aber dieser Regierungsbeschluß durch eine Ministerialentscheidung wieder aufgehoben. So traurig es ist, wenn der Jude zur Aufrechthaltung seiner heiligsten Institutionen des Schutzes der Regierung bedarf: so schmerzlich muß es berühren, wenn dieser Beistand da, wo die Notwendigkeit das Ansprechen desselben gebietet versagt wird, insbesondere wenn in einem Lande die Religionsfreiheit durchaus nicht der Art eingeführt ist, daß jede Influenz der Regierung auf das religiöse Leben ihrer Untecthanen ein Verstoß gegen jenes Princip wäre. Eine solche schmerzliche Erfahrung mußten vor werügen Jahren die Juden Bayerns machen, als ein in diesem Lande an- *) Au dem vor. Heft S. 303 Anm. 2 angeführten דאו\ש bemerkte uns Hr. Zellinek, daß es wahrscheinlich דאזזש zu lesen sei; es ist das spanische dados (italienisch diidi) ״Würfelspiel".

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