Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 9 · p. 341

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 9
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
341 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2829132-2829150-2829160-2852582--01196-2852610
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte. 341 Noch ist das Verhältniß fremder, zu der Gemeinde nicht gehörender Individuen zu besprechen. Das frühere talm. Recht kennt keine Beschränkung bei Ansässigmachung und hat nur Bestimmungen hinsichtlich des Gewerbbetriebes Fremder. Ein Fremder darf nicht einen Laden eröffnen, es sei denn daß er dem Landesfürsten die Kopfsteuer entrichtetFremde Kaufleute können an Markttagen ihre Waaren öffentlich seil haben, dürfen aber nicht in den Häusern umhergehen und ihre Waaren ausbieten. Haben sie Schulden in der Stadt einzutreiben und müssen sie daselbst deßhalb verweilen, so dürfen sie auch außer der Marktzeit Einiges verkaufen, soweit es nöthig ist um ihren Lebensbedarf zu decken; sobald sie die Schulden eincassirt Habens müssen sie sich entfernens). — In den späteren trüben Zeiten, als die Inden durch Verfolgungen nach allen Seiten geworfen, sich nur nach vielem Umherirren an manchen Orten vereinzelt ansetzten, wurden diese Normen oft gegen Ansässigmachung anderer Juden geltend gemacht. Man fürchtete, daß wenn mehrere Juden zusammenwohnten, dieses die Augen der Christen auf sie ziehen und sie vielen Gefahren aussetzen würde'). Zudem war die Nahrungsquelle so sehr beschränkt; sie bestand, da wie oben bemerkt, Grundbesitz und Handwerk aufgehört hatte, ausschließlich im Geldhandel. Doch fiel jede Sclbstberücksichtigung weg, wenn die Glieder einer andern Gemeinde das Unglück traf, von ihrer Heimat vertrieben zu werden; sie mußten ausgenommen und ihnen gestattet werden, hier soviel zu erwerben, daß sie ihren Bedarf decken. Nur gegen freiwillige Uebersiedclung suchte man einen Zinsfuß festsetztm, nach welchem allein verliehen werden durste. So hatte eine (deutsche) Gemeinde bestimmt, daß man von der Litra (einem Pfund Pfennige) nur zwei Pfennige wöchentlich nehmen darf. Ein Jude hatte einem vornehmen Geistlichen gegen ein Pfand zu vier Pfennigen geliehen. Die Gemeinde gerieth hierdurch in Gefahr z die Vorsteher lösten das Pfand ein und stellten es dem Geistlichen gegen den gewöhnlichen Zinsfuß zu. R. Me'i'r aus Rothenburg (Resp. 98V) erklärt, daß die Gemeinde nicht nur nicht schuldig sei, dem Verleiher die Zinsen zu vier Pfeunigen zu ersetzen, sondern sie auch das Recht habe ihn zu bestrafen daß er die allgemeine Uebereinkrmft übertreten. 1) Also zum Staatsverbande wenn auch nicht zum Siadtverbande gehörend. Nach Anderen (Naschi) wird jedoch auch Letzteres erfordert. Vgl. Bet Joseph Chosch. Mischp. c. 156. 2) Baba Batra 21. 22. 3) Chosch. Mschp. a. a. O. §. 7 Glosse.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.