Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 9 · p. 338

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 9
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
338 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2829132-2829150-2829160-2852582--01193-2852607
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

338 Die Gemekndeordnung nach talmudischem Rechte. Diesem gemäß muß daher ein Mitglied', das auf seine Bitten vom Herrscher (Zwingsherrn, Obrigkeit) bei der Auflage die Zusicheruug erhalten, daß der auf dasselbe kommende Steuerantheil ihm werde erlassen werden, diesen Antheil, selbst wenn die Gemcinde durch den Nachlaß nicht beschwert wurde, der Gemeinde entrichten. Hat jedoch schon die Rcpartition stattgefunden und der Herrscher erläßt einem Mitgliede feinen Beitrag, so braucht dieser nicht der Gemeinde erstattet zu werdend). Mancher Edlere benützte jedoch auch solche Begünstigung nur im Vortheile seiner Brüder. So wird von dem gelehrten und am Hofe des Grafen von der Provence angesehenen R. Kalonymos erzählt, daß als einst eine Abgabe der Gemeinde (zu Arles) aufgelegt wurde, er vorerst sich bereitwillig erklärte, dm auf ihn kommenden Theil beizutragen. Ms dieser bestimmt war, ging er zum Grafen und bat um einen theilweisen Nachlaß; dieser wurde ihm gestattet, er aber entrichtete diesen Nachlaß an die Gemeinde^). Dem vorgedachten Grundsätze gemäß darf ein Individuum sich nicht für stch, d. i. ohne Verbindung mit der Gemeinde, mit dem Herrscher über die Steuer ab finden'). Aber es hatte zuweilen Mancher schon durch sein Gewerbe eine harte Steuer zu entrichten. So war besonders der jüdische Handwerker sehr gedrückt und mußten Färber und Schuster große Abgaben leisten, um ungestört ihre Profession ausüben zu können *). Es entstand nun bei einem vorkommenden Falle die Frage, ob diese auch mit zu den Gemeindeabgaben an die Obrigkeit Lekzutragen haben, da sie dieser schon als Juden eine große Steuer entrichten. Es wurde entschieden *), daß soweit die Gemeindeabgaben Schutzgclder sind um den Juden Aufenthalt und Sicherheit zu verschaffen, Jedermann, auch wenn ihm der Schutz durch eine andere von ihm entrichtete Abgabe gesichert ist, zu ihnen beitragen müsse. 8) Vgl. Mordechai Baba Kamma 10, 177. Lerumot Haddeschen 341. Chosch. Mischp. a. a. O. §. 4. Glosse. 9) Dieses erzählt sein Neffe R. Simcha bei R. Melr aus Rothenburg Rcsp. 932. — R Kalonymos lebte im 13. Jahrh. und wohnte in Arles. Vgl. Aunz Zur Gesch. u. Literatur S. 37. 470. — R. Simcha, der in dieser Hinsicht sehr streng ist, hält die Handlung seines Onkels sür Pflicht. 1) Chosch. Mischp. das. 2) Bgl. R. Ascher Resp. 6, 10. Die Juden des Mittelalters betrieben, wie aus Benjamin Ludela zu ersehen, starb die Färberei. Vgl. vor. Jahrgang S. 538 Anm. 5. 3) R. Ascher a. a. O.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.