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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 9 · p. 337

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 9
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
337 (sequence 9)
Language
German
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Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte. 337 Der Beitrag zu den den Herrschern zu leistenden Abgaben!vird als Schuld, die jeder Berscheiikiing und Vererbung rc. vorangehet, betrachtet. Ueber die Gemeinde zu Majorka wurde eine Erpressung verhängt, und sie fand sich mit einer gewissen Summe ab. Ein reicher Mann, der krank darniederlag, wurde mit der Reparation bis zu seiner erhofften Genesung verschont; allein er starb. In seinem letzten Willen hatte er eine Summe zu heiligen Zwecken vermacht und die Erben vermeinten, daß von dieser Summe eine Steuer nicht zu entrichten sei. R. Salomon b. Aderet, der hierüber befragt wurde, erklärte (Nesp. 887), daß von der Stunde ab, wo die Nepartition vorgenommen werde, der zn leistende Beitrag von dem ganzen damaligen Besitzthum des Betheiligten zu erheben sei, daher dieser Beitrag durch obiges Vermächtniß nicht geschmälert werden kann. Zuweilen hatten Einzelne sich einer Ausnahme zn erfreuen; die despotische Laune der Bedrücker ließ ans Manchen einen Sonnenstrahl fallen und befreiete ihn von der Abgabe. Aber diese Gunst war selten eine eigentliche Anwandelung von Großmuth; der Einzelne wurde befreiet, aber die Gesammtheit mußte den auf ihn kommenden Theil tragen. Ein ähnlicher Fall wird schon im frühern talmud. Recht berührt. ״Wenn auf Verwendüng der Gemeinde Jemand der kein Geschäft treibt, von der Steuer befreiet wird, die Beamten des Königs aber den auf ihn kommenden Beitrag der Gemeinde anfbürden, so muß jener diesen Beitrag erstatten. Wurde er aber von vorn herein von den Beamten als steuerfrei erklärt, so ist dieses als eine göttliehe Fügung anznsehen " (und braucht er nicht mitzutragen)s). Einige Lehrer wollen dieses nur so verstehen, das Individuum wurde noch vor Anlegung der Steuer als frei erklärt, besaß also schon früher eine Art Immunität; eine spätere Jnimunitätserklärung aber kann ihm nicht zu statten kommen'). Es gilt überhaupt im Allgemeinen der Grundsatz, die Gemeinde ist hinsichtlich der Abgaben als eine Gesellschaft zu betrachten; lvas nun hier ein Mitglied profitirt, kommt dem Ganzen zu Gute. 6) Baba Batra 55. Dieses scheint von einer außerordentlichen Steuer zu verstehen zu sein, und auf sie wurde oben S. 331 hingedeutet. Die Eommentatoren erblicken jedoch hier nur eine ordentliche Steuer (2wp 2») vgl. Raschbam z. St.; ferner Tur Chosch. Mischp. c. 163. Es ist dann um so fraglicher, ob die jüd. Euphratgemeindcn je mit einer außerordentlichen Abgabe belastet wurden. 7) Vgl. Nemuke Joseph z. St.

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