Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 2 (1853)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
- Date
- 1853-01-01
- Page
- 336 (sequence 8)
- Language
- German
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336 Die Gemeinde ordnung nach talmudischem Rechte. daß selbst die Herrscher keine besondere Judensteuer von Grundstücken verlangen9). Doch wurde die Bestimmung getroffen, daß wenn Grundstücke gewinnbringend sind, so wenn z. B. Jemand mehrere Häuser hat und sie vermicthct oder mit ihnen Händel treibt u. s. w., so werden auch sie zum Beitrage beigezogen'). An manchen Orten sah man sich durch die harten unerschwinglichen Lasten veranlaßt, von Obigem abzugehen und aufJmmo- Lilien dieselbe Steuer wie auf Mobilien zu legen ־). Die Beiträge (sowohl ordentliche als außerordentliche) werden entweder nach Abschätzung damit betrauter Männer oder nach eigener eidlicher Angabe des Vermögens aufgelegt. Die Abschätzung kann nicht umgestoßen werden'). An Orten, wo der Beitrag nach eidlicher Angabe geleistet wird, kann der Eid nicht durch das Verlangen verweigert werden, daß man den Beitrag nach Abschätzung auflege'). Nur war hier wie dort zweifelhaft, welches als eigentliches Vermögen zu betrachten sei, da der Besitz in verliehenem Gelde und dessen außenständigcn Zinsen bestand, und wie oft gingen diese wie jenes verloren. Anderes blieb wieder unbenutzt und brachte keinen Gewinn, Manches wurde auf Schmuck u. dgl. verwendet, war also auch nicht nutzbringend. Eine bestimmte durchgreifende Norm ließ sich hier nicht angeben; man überließ Vieles,dem kn den Gemeinden üblichen Gebrauche, doch wurden auch mitunter feste Regeln aufgestellt, die einerseits dahin zielten, der Beeinträchtigung des Allgemeinen vorzubeugen, andererseits aber auch den Einzelnen vor ungerechter Belastung schützten *). 9) R. Melr aus Rothenburg a. a. O. Mordechai a. a. O. 1) Glosse 3 zu Chosch. Mischp. c. 163 §. 3. 2) Vgl. Lerumot Haddeschen Respons. 341. R. Joseph ben Esra Maffa Melech x- 26. 3) R. Ascher Resp. 6, 4. 4) Weil die Abschätzung unsicher ist. — Die Erhebung der Steuern durch Abschätzung war im Mittelalter gewöhnlich, aber mit vieler Rohheit verbunden. Die Bürger mußten einander wechselseitig abschätzm. Hüllmann a. a.O. S:112. (Ueber eine Steuererhebung in Frankreich im I. 1356 Heils durch Eid, Heils durch Abschätzung vgl. Schmidt Geschichte von Frankreich B. 2 S. 67). In den jüd. Gemeinden, in denen die Steuer durch Abschätzung erhoben wurde, waren vernünftigerweise von der Gesammtheit Männer zum Abschätzcn gewählt 5) Bgl. Terumot Haddeschen Resp. 342. Der Vers. N. Israel, der zu Neustadt im Erzherzogthum Ocstereich in der ersten Hälfte des 15. Jahrh. lebte, erzählt das. viel Interessantes über das in dieser Hinsicht in den jüd. Gemeinden Oestereichs und Steiermarks Uebliche.