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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 9 · p. 335

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 9
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
335 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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335 Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte. ihrem Vermögen nichts auf ihre Befreiung verwendet werden soll, ihr nicht Gehör gegeben werden darf'). Zu den gewöhnlichen Beiträgen wird, wie oben (S. 295) bemerkt wurde, das immobile Gut nicht bekgezogcn; Lek den außerordentlichen zur Abwendung einer Austreibung aufcclegtcu Abgaben, mußte auch das immobile Gut das Loos der Bestemrung treffen (vgl. oben S. 296). Interessant ist iir erstcrcr Hinsicht eine Entscheidung aus dem II.Jahrh., die aus der Zeit vor den Kreuzzügen herstammend, die blutigen Bedrückungen noch nichts kannte. Eine Frau besaß zu Troyes einen Weinberg, und die Gemeinde tvollte sie zu einem Beitrage von diesem Besitzthum nach der Höhe tvie vom baarcn Geldc verpflichten. R. Joseph Tob Elem sprach sich stark dagegen aus. Ob man denn nicht berücksichtigen wolle, daß ein Weinberg doch wohl nicht denselben Profit wie im Geschäft angelegtes Geld bringe; daß die Bearbeitung mit vieler Anstrengung verbunden und der Gewinn durch den Einfluß der Witterung höchst precär sei, daß hiervon viele Abgaben entrichtet werden müssen re. Dieses fei die Weise der Söhne Esau's, deren Weg tvie ein Dorngehege ist (Anspielung auf Sprüchw. 15, 19), das von jeder Seite das Kleid zerfetzt; kaum ist die eine Steuer entrichtet, so legen sie schon eine andere auf. Nicht so Israel; von ihm heißt eS: ״der Weg des Gerechten ist gerade" (das.), sein Wahlspruch ist: ״Liebe deinen Nächsten wie dich selbst"; und es ist daher in den Gemeinden Regel uttb Sitte mit der größten Gewissenhaftigkeit zu untersuchen, wie Jemand sich ernähre und mit welcher Anstrengung er sich sein Brod verschaffe^). — Dieser Bescheid, einer der ältesten nachtalmudischen Rechtsaussprüchc in Gemeindesteuerangelegenheitcn, will eine geringere Abgabe aufJmmobilieu gelegt wissen, entbindet sie aber keineswegs gänzlich. Aus ettvas späterer Zeit (13. Jahrh.) wird jedoch berichtet, daß in den Gemeinden Deutschlands Grundstücke vom Beitrage befreiet seien, und es wird das jedenfalls bemerkcnswerthe Factum erzählt, 7) Bei R. Melr aus Rothenburg Respons. 33s. 8) Das. Respons. 941. Vgl. auch Mordechai Baba Batra c. 1, 481. — Aus Obigem ist auch zu ersehen, daß die Juden zu jener Zeit nicht nur Hausbesitzer waren, sondern auch anderes Grundeigenthum hatten. Bei Closen »das edle Collen" S. 30 (vgl. Hüllmann a. a. O. S. öl) wird im I. 1060 ein Jude Egebret als Aufseher der Juden in Sachen ihres Grundeigenthumes im Kirchsprengel von Cölln genannt. Daselbst werden aus diesem Jahre mehrere Juden als ״ehrenwerthe" Hausbesitzer angeführt.

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