Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 2 (1853)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
- Date
- 1853-01-01
- Page
- 334 (sequence 6)
- Language
- German
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334 Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte. Bedarf an Wein und Brod nach der religiösen Sitte anzuschaffen. Eine noch größere Gefahr drohete der jüd. Gemeinde als eben Ostern heranrückte und hier, wie bekannt, Leben bedrohende Aufläufe nicht selten waren. Durch bedeutende Geldgeschenke wurde diesem Unfälle vorgebeugt und jenes Verbot zuriickgenommen. R. Salomon erkannte, daß da durch den bevorstehenden Auflauf sowohl Leben als Vermögen bedrohet war, die Abgabe (die auf das Geschenk verwandte Summe) nach dem Maßstabe der Begüterten und der Einwohnerzahl zu vertheilen sei. Hingegen sei die Abgabe zur Zurücknahme jenes Verbotes, da sich herausstellte, daß der Bedarf des Reichen an Fleisch re. nicht größer sei als der des Armen, gleichmäßig zu vertheilcn." Der Gegensatz zwischen dem Spruche des R. Ascher und dem des R. Salomon dürfte seine Vermittelung in dem Umstande finden, daß Ersterer aus Deutschland kam und hier Gelegenheit hatte zu erkennen, daß bei dem kälteren, dem Fanatismus weniger zugänglichen Deutschen, Habgier der eigentliche Hebel der Verfolgungen war. R. Salomon hingegen, von jeher in Spanien lebend und den finstern gothischen Bigotismus ganz würdigend, erblickte mit Recht 'im Glaubenshasse die Quelle der Gefahr"). Ein ähnlicher interessanter Fall wird ans Deutschland (13. bis 14. Jahrh.) erzählt. Zu Lunstein (wahrscheinlich Löwenstein) im Mainz'schen wurden mehrere Juden gefangen genommen; cs gelang jedoch, sie nach einiger Zeit zu befreien. Der Kerkermeister verlangte, daß ihm die Kost die er den Gefangenen verabreicht hatte erstattet werde, und es erhob sich die Frage, ob die Erstattung nach den Begüterten die mit gefangen waren oder nach Anzahl der Personen überhaupt vertheilt werden soll. Es ivurde für Letzteres entschieden. Aber noch ein anderer Umstand trat ein. Man hatte an den Fürsten ein Geldgeschenk gemacht und dieses wurde nach dem Vermögen repartirt. Eine Frau, die sich unter den Gefangenen befand, wollte den auf ste fallenden Theil nicht erlegen, indem sie vorgab, daß die Befreiung auch ohne dieses Geschenk stattgefunden haben würde. Dieser Einwand wurde jedoch als ganz nichtig zurückgewicsen und es ivkrd der folgenreiche Spruch hinzugefügt, daß selbst wenn diese Frau allein gefangen gewesen und ausdrücklich gesagt hatte, daß von 6) Glosse Chosch. Mischp. a. a. O. werden diese zwei Aussprüche als verschiedene Meinungen angeführt.