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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 9 · p. 333

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 9
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
333 (sequence 5)
Language
German
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Die Gememdeordnung nach talmudischem Rechte. 333 blieb auf ihm mit der tiefsten Pietät und es bahnten die damaligen Lehrer an ihn anknüpfend neue Wcge'ch. Der Maßstab für Aufbringung dieser Abgaben war in der oben (S. 295. 296) gedachten Norm gegeben; die Beiträge wurdm nach dem Vermögen, bei allgemeiner Gefahr auch nach der Zahl der Einwohner aufgelegt. Noch prägnanter war hier ein anderer aus früherer Zeit hcrstammender Rcchtssatz: ״Wenn eine Karavane durch die Wüste ziehet und es überfällt sie ein Trupp Beduinen (und sie kauft sich von der Plünderung mit Geld los), so berechnet man nach dem Vermögen und nicht nach den Personen (die AblösungSsnmme wird nicht nach Anzahl der mit der Karavane Reisenden, sondern nach den Gütern die sic mit sich führt, berechnet). Dingt die Karavane einen Wegweiser, so berechnet man auch nach den Personen." Im erster« Falle waren nur die Besitzenden in Gefahr, denn die Beduinen gehen nur auf Plünderung und nicht auf Mord (eine Mordthat ist bei ihnen bis auf die neueste Zeit selten) aus; im zweiten Falle ist die Gefahr allgemein 2 3 4 5). Ein tiefblickender Lehrer des 14. Jahrhunderts betrachtete den traurigen Zustand aus dem ersten Gesichtspunkte. ״Die meisten Verfolgungen treffen uns, weil man nach unserem Gelde gierig ist z es sind daher die Abgaben, die um sie abzuwenden entrichtet werden, nach dem Vermögen zu vertheklen"*). Hier wird dem Fanatismus fast gar nichts, der Habsucht Alles eingeräumt°). Etwas abweichend spricht sich der oft gedachte, sein Zeitalter überragende R. Salomon ben Aderet zu Barcelona (Rcspons. 1691) Lei folgendem Vorfälle aus. In einer (spanischen oder südsranzösischen) Stadt hatten einige getaufte Inden die Geistlichkeit zu einem Verbote gegen ihre früheren Glaubensgenossen gereizt, durch das diesen untersagt wurde, das Vieh nach ihrer Weise zu schlachten und ihren 2) Beachtung verdient auch, daß nie Klage über Veruntreuung rc. durch die Gemeindevertreter geführt wird. Ein ungemeiner Gegensatz zu der Verwaltung der städtischen Obrigkeiten des Mittelalters, die nicht selten des Unterschleifts und der Parteilichkeit beschuldigt wurden. Vgl. Hüllmann a. a. O. S. 104. 3) Beraita Baba Kamma 116 51. 4) R׳ Ascher zu Baba Batra 8. Treffend ist eine andere Bemerkung desselben: ״Die Abgaben sind unsere Bewahrer (Erhalter); manche Völker würden uns nicht in ihrer Mitte dulden und schützen, wenn sie nicht die Steuern und Abgaben, die sie von uns erheben, lockten". 5) Vgl. auch Glosse 2 zu Chosch. Mischp. 0.163 §. 3, wo dieses noch ausdrücklicher ausgesprochen wird.

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