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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 9 · p. 331

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 9
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
331 (sequence 3)
Language
German
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IRI
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Die Gemeinde ordnung nach tnlmudischem Rechte. 331 ist auch nirgends zu ersehen, daß die Grundsteuer ausschließlich den Juden aufgelegt war. Nur scheint, daß diese Steuern solidarisch entrichtet wurden; daher bei der Kopfsteuer das Verhältniß eintrat, daß man die Gelehrten von ihr zu befreien suchte '), bei der Grundsteuer mußten die Zahlungsfähigen die Stelle der Zahlungsunfähigen ausfüllen, sie bezogen aber auch den Ertrag der Felder Letzterer. Diese Grundsteuer hatte überhaupt ein eigenthümliches Bewandniß und ist auf sie kaum die Benennung ״Steuer" anivendbar. Der König verpflichtete die Bewohner eines Striches ein gewisses Territorium (im Talmud gewöhnlich באגא genannt) solidarisch in Pacht zu nehmen, d. i. ihm dafür jährlich eine festgesetzte Summe zu entrichten. Diese Felder tourdm nun unter den Bewohnern dieses Striches zum Anbaue vertheilt; konnte Mancher nach Ablauf des Jahres nicht den Pacht entrichten, so übernahm ein Begüterter dessen Felder unter Entrichtung des darauf haftenden Pachtest. Nur zuweilen scheint den Juden eine außerordentliche Steuer aufgelegt worden zu sein°). Doch was zu jener Zeit Ausnahme war, wurde im christlichen Mittelalter Regel. Die Juden wurden nach der Laune und dem Geldbedürfnisse ihres ״Besitzers" besteuert; sie hatten jährlich große Summen zu entrichten, aber noch drückender waren die außerordentlichen Abgaben, die man unter nichtigem Vorwände oder selbst den Vorwand für überflüssig haltend, unter Androhung der Vertreibung, ihnen abpreßte. Für jene früheren Besteuernngen (die Kopf- und Grundsteuer)«mochten sie auch vielleicht hinsichtlich der Juden größer und drückender sein, war von den Lehrern der Grundsatz aufgestellt worden: ״Las Recht der Regierung ist Recht" d. i. ist für Jedermann bindend und darf nicht umgangen werden*): dieser Grundsatz fand selbst bei den schmählichen Zöllen und Abgaben, die die Inden später zu entrichten hatten, unter der Annahme Geltung 4) Vgl. Baba Batra 8 a, ferner oben S. 296 Amn. 9. 5) Vgl. ausführlich hierüber Gittin 58b und Rasch! das., ferner Baba Vatra 54. 6) Vgl. Baba Batra a. a. O. פרדכת מסייע מתא und Raschbam das. — Es wird noch eine Steuer unter dem Namen ארנונא erwähnt; diese bestand nach Raschi Pcsachim 6 a, Baba Batra 8 a und sonst int Zehnten von Früchten und Vieh. Daß sie ausschließlich von Juden entrichtet wurde, ist nirgends zu ersehen. 7) Baba Batra 54. Vgl. auch Baba Kannna 143. Auch wenn den Juden größere Steuern als den anderen Landesbewohnern aufgelegt werden. R.J. Kolon Atspons. 194 (ed. Lemberg). 25*

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