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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 9 · p. 330

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 9
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
330 (sequence 2)
Language
German
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330 Die Gemeindeordnung nach talmudrschem Rechte. über die Besteuerung der Juden zeigt auch in dieser Beziehung ein günstiges Verhältniß in den Cuphratgegenden. Das ״Länderverderbende und Geldverschlingende Rom" (wie es oft genannt wird) erinnerte sich nur der Juden, um sie mit drückenden Steuern zu belasten; und wie früher seine Proconsnln und Prätoren Judäa unbarmherzig aussogen, so wurde dieses System auch gegen dessen zerstreute Söhne verfolgt. Vespasian hatte damit begonnen, daß er das halbe Schekel, das verödenJuden jährlich nach Jerusalem gesandt wurde, nach Rom an "den Kapotilinischen Jupiter abzuliefern befahl. Diese Steuer wurde zwar unter Nerva aufgehoben; andere harte Abgaben über die häufig Klage geführt wird traten, zumeist seit Hadrian, an dessen Stelle^). -- Viel besser befanden sich die unter Parther- und neupersischer Herrschaft lebenden Juden. Sie bezahlten zwar Kopf- (כרגא) und Grundsteuer (טסקא), aber auch die nichtjüdischen Unterthanen hatten die Kopfsteuer zu entrichten *) , und es 2) Vgl. S. Cassel beiErsch und Gruber LH. 27, S. 7. Derselbe will das nach Rom gesandte halbe Schekel in dem Worte דלמופיא wiedersinden; es ist aber aus der von ihm selbst citirten Stelle aus Wajr'kra Nabba c. 30 חד זמן עבר חד לגיון בעל למלגבא דימופיא מן חחיא מדינה zu ersehen, daß דימופלא der Ausdruck für cme allgemeine, nicht für den Juden besonders geschaffene Steuer sei. Für den Juden war sie vielleicht vergrößert, daher über sie Echa rabba 3, 7 und sonst geklagt wird. -—-Diespäteren jüdischen Quellen sprechen übrigens auch nicht mit der mindesten Hindeutung von dieser halben Schekel Steuer; hätte sie noch in späterer Zeit existirt, welchen Stoff würde sie der religiösen Klage gegeben haben, wie auch in der Lhat der unmittelbar nach (und während) der Zerstörung lebende R. Iochanan b. Saccai trauernd den Gegensatz zwischen der frühern Bestimmung des halben Schekels (nach Jerusalem) und der gegenwärtigen (nach Rom) hervorhebt (Mechitta Ikthro). Die Inschrist auf der Münze des Nerva: Fisci judaici ■eaiiuimia sublata ist daher auf ein völliges Abschaffen dieser Steuer zu deuten; zwar erwähnt noch Origenes ihrer (rr. 'IovScUcov z. didga^fiov ccvzolg tslovvzcov vgl. Cassel das. S. 8), allein er konnte leicht eine der anderen Steuern, mit denen die Juden in den römischen Provinzen vielfach belästigt waren, nach diesen, da sie in früherer Zeit auch die Christen (Iudenchristen) entrichten mußten, ihm bekannten Abgaben benennen. Diese Steuern (als פפין, זי ממת ff.) datiren wahrscheinlich aus der Zeit Hadrians. Damals wurde durch R. Simon ben Iochai. gestattet, im Erlaßjahr die Früchte einzusamMn um die Abgaben entrichten zu können. Vgl. Synhedrin 24. 26. 3) Daß ברגא Kopfsteuer sei, besagt ausdrücklich Baba Batra 55 a כרו.א אקדקף דגברא מנח; unb ebenso deutlich ergibt sich aus Jebamot 46 a חני ובו׳ דלחבל זוזי לאינשי לכדגליחו ונו׳ בי נפקי צדלני ביטא דהירוהא או לא, daß auch nichtjüdische Unterthanen, wie es auch Raschi und Losasot das. erklären, die ברגא entrichteten. Nur die Magier waren nach Nedarim 62 a (vgl. R. Nissim das.) von der בדו.א frei.

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