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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 8 · p. Seite 302

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 8
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
Seite 302 (sequence 14)
Language
German
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IRI
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302 Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte. ses oder jenes widergesetzlich thnt oder unterläßt, hat, wenn ihn auch der weltliche Arm nicht erreicht, sich als verbannt als unwürdig der religiösen Gemeinschaft anzusehen. Das eigentliche Gewicht der Strafe liegt in dem Bewußtsein sich des Bannes schuldig gemacht zu haben; daher auch Bann für geheime, Anderen durchaus unbekannte Laster und Vergehen. Solche Mit Bann verbundene Verordnungen wurden zuweilen durch besondere Umstände zum Schutze der Gemeinde gegen Außen getroffen. Eine jüd. afrikanische Gemeinde") hatte sich auf obige Weise verbindlich gemacht, binnen einer gewissen Zeit keinen Weizen nach einem christlichen Hafen auszusühren. Die Mauren fürchteten nämlich, daß die Spanier, die damals eine Flotte ausrüsteten, sie mit Krieg überziehen wollen und den Weizen als Proviant anfkaufen, und sie droheten die Juden bei fernerer Ausfuhr umzubringen. Die Furcht erwies sich als ungegründet, die Flotte war zu anderm Zwecke bestimmt; doch entstand die Frage, ob da der Zeitraum auf welchen der Bann ausgesprochen wurde noch nicht beendigt war, Weizen nach christlichen Häfen geführt werden dürfe. Der Umstand, daß dem Fürsten große Abgaben, die allein aus diesem Geschäfte bestritten werden konnten, zu entrichten waren, erweckte den Wunsch, daß die Ausfuhr nun gestattet werden dürfe um so lebhafter. R. Jizchak ben Scheschet (Respons. 178), an den diese Frage gelangte, geht zuerst auf eine umfängliche Untersuchung ein, ob im Allgemeinen eine Gemeinde eine unter Bann getroffene Einrichtung zurücknehmen könne, und schließt: daß in diesem Falle, da die Verfügung nur in der Voraussetzung daß Gefahr von Seiten der Mauren drohe, erlassen wurde, sie, da die Gefahr nun geschwunden, von selbst aufhöre. Doch, fügt er hinzu, darf der Weizen nur dann ausgeführt werden, wenn ein so großer Vorrath ist, daß der Markt hierdurch nicht Übertheuert werde; und er' erzählt, daß die Gemeinde zu Tunis die Einrichtung getroffen, daß die jüd. Kaufleute nicht außerhalb der Stadt Getreide anfkaufen dürfen, nnd auch in der Stadt nur dann, wenn die maurischen Einwohner ihre Einkäufe gemacht." — Derartige Verordnungen waren ganz zum Wöhle der Gemeinden getroffen; der Bann, der als Bindemittel diente, war in seinen Folgen heilsam. S) Ende des 14. oder Ans. des >5. Lahrh., i» welcher Zelt der weiter zu erwähnende R. I. b. Scheschet lebte. ,

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