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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 8 · p. Seite 303

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 8
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
Seite 303 (sequence 15)
Language
German
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303 Die Gemeindeordnung nach talnmdischem Rechte. Wie strenge mim auf die unter dem Bann getroffene Ge- Mti'ndeverordmmg (obschon der Bann hier selten Ln seiner Rigorosität zur Ausführung kam)') hielt, zeigt folgender interessanter Fall. Zu Cagliari hatte die jüd. Gemeinde unter Androhung des Bannes den Beschluß gefaßt, daß Niemand das Spiel des Duos°) spielen dürfe. Der König von Sicilien, unter dessen Botmäßigkeit die Insel Sardinien .stand, kam dahin. Das Spiel wurde am Hofe veranstaltet und viele Juden waren als Zuschauer zugegen. Mau berichtete dem König, daß ein Jude ein sehr geübter Spieler sei und er befahl, daß dieser vortreten und an dem Spiele Thcil nehmen solle. Der Jude entschuldigte sich mit jener unter dem Bannt -erlassenen Verordnung; der König legt« vorerst kein Gewicht Hierauf, doch als ihm von Seiten des Gemeindevorstandes Vorstellungen gemacht wurden gab der König mit dem Bemerken nach, daß die Vorsteher Anstalten treffen mögen, haß als gute Spieler bekannte Juden nicht als Zuschauer bei den Spielen erscheinen. Die Gemeinde erließ nun eine solche Verordnung (aber ohne Bann). Ein Jude ging dennoch zu jenen Spielen; und als er zur Theilnahme aufgefordert wurde, antwortete er, es nahe nun der Sabbat und da ist dem Juden das Spielen untersagt. So wirst du denn Sonntag spielen, antwortete der König °). Der König begab sich hierauf nach einer andern Stadt. Der Jude, der nach seinem Bvrgeben Geldforderungen am Hofe hatte, erschien daselbst als eben die Spiele angestellt wurden, und es wurde ihm unter Todesstrafe anbefohlen theil zu nehmen. Der Jude wurde hierauf in der Synagoge vorgeladen- und er wies ein königliches Schreiben vor, daß er unter der gedachten Androhung zum Spiele gezwungen worden sei. Man schien kein rechtes Zutrauen z« der Wahrhaftigkeit dieses Schreibens zu haben, wagte jedoch nicht aus Furcht vor dem König den Bann über den Angeklagten auSzusprcchen, und es wurde ihm erklärt,.daß er die 120 Ducaten, die er im Spiele gewonnen und die als Banngut zu betrachten seien, zu Synagogen oder anderen mil- 1) Vgl. R. Nissim Resp. t>5. Jore Dca c. 228 §. 32. 2) Das Spiel wird tviirn genannt. Ich würde es für eine Art Kampfspiel nehmen, allein es heißt: daß weder Mann noch Frau spielen, noch für sich spielen lassen. Vielleicht eine Art Würfelspiel? 3) Eine seltene Toleranz des Mittelalters! Aus diesen und anderen im weiter angeführten Responsum erwähnten Umstanden ist wahrzunehmen, daß zu jener Zeit Sardinien von vielen Juden bewohnt war.

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