Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 2 (1853)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
- Date
- 1853-01-01
- Page
- Seite 301 (sequence 13)
- Language
- German
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Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte. 301 den nämlich erlassen unter Beeidigung und Bann, d. i. die Glieder verbinden sich eidlich zur Aufrcchthaltung der Verordnung und unterwerft» sich bei deren Verletzung dem Baun"). Die frühere (talmudische) Zeit kennt noch nicht diese Aushülfe zur Aufrechthaltung der Gemeinde; cs scheint daß das religiöse Element an sich genügte, der Gedanke daß die Gemeinde sich für die Religion erhalten soll und nur durch innige und einige UÜbereinstimmung das theuerste Gut bewahrt werden könne, den äußern Zwang entbehrlich gemacht hatte. Auch der oben gedachte verhältnißmäßig friedliche Zustand mochte Manches zur Einigkeit der Gemüther beigetragen haben. Aber die Zeit wurde trübe, die alten Gemeinden lösten sich auf, neue constitnirten sich mühsam an den entferntesten Enden, einander fremde Individuen vereinigten sich zu einer Gemeinde, zwar im Namen des Glaubens, aber die Gcmiithsstimmung war durch die erfahrnen Leiden eine leicht reizbare und es kann überhaupt das eigentliche, auf gegenseitiges Zutrauen und Annäherung gegründete nachbarliche und Gcmeindeverhältniß erst im Laufe einer bedeutenden Reihe von Jahren hergestellt werden. Gemeindceinrichtungen unter Bann scheinen erst aus dem 10—11. Jahrh. zu datiren?) Doch ist hier hervorzuhebcn, was über Bann überhaupt schon an einem andern Orte") bemerkt wurde, daß er nach der jüd. Lehre nicht eine eigentlich weltliche Kirchenstrafe als vielmehr eine Las Gewissen verpflichtende innere Bestrafung ist; wer die- 6) Aber nicht in dem Sinne, daß jedes einzelne Gemeindeglied beeidet rc. werde; der Wille der Mehrzahl, die eine Einrichtung in dieser Weise geleoffen, ist in deren Folgen für die Minderzahl gültig. R. Jizchak den Scheschet Respons. 249. 7) Alfasi — 11. Jahrh. — kennt schon unter dem Bann getroffene Gemeindeverördnungen. Vgl. R. I. b. Scheschet Resp. 178. Die Einrichtungen des N. Gerson — 1l. Jahrh. — sind unter dem Bann erlassen; gehörten jedoch der Gesammtheit, nicht der einzelnen Gemeinde an. Aus den zu Ende der Responscn des R. Mete aus Rothenburg angeführten Tekanot scheint jedoch hervorzugehen, daß man schon vor der Zeit des R. Gerson Gemeindeineinrichtungen mit dem Banne kannte. Bemerkt muß noch werden, daß frühere allgemeine Verordnungen, wie die Hillel's, R. Gamaliel des Aeltcrcn, R. Jochanan b. Saccai's und in späterer Zeit die des R. Abuyu u. A. keines Bannes zu ihrer Einführung und Aufrechthaltung bedurften. Die weile Zerstreuung und Zersplitterung ließ in den früher» Zeiten eine auf die Gesammtheit überwiegende Autorität, selbst der hervorragendsten Männer, für die Gegenwart nicht aüfkommen. 8) Gerichtlicher Beweis S, 430 Anm.