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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 8 · p. Seite 300

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 8
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
Seite 300 (sequence 12)
Language
German
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300 Die Gemeindeordnung nach taünudischem Rechte. das eigentliche Recht hlnausgehcu (vgl. oben). Die Gemeinde kann daher die Verordnung treffen, daß mancher rechtliche Act nur unter einer gewissen Form Gültigkeit habe, und kann sie unter Umständen selbst ein Besitzthnm als besitzlos erklären. Man begegnet in späterer Zeit nicht selten solchen Gemeindcversiigungen; sie wurden gr'ößtentheils zur Aufrechthaltung deS sittlichen und rechtliche» Principö getroffen. So die Einrichtung einer spanischen Gemeinde (im 13 -1^. Jahrh.), daß nur jene Urkunden Gültigkeit haben, die von dem Gerichtsschreibcr verfaßt sind: wahrscheinlich um Verfälschungen vorzubeugen'-. — Vorzüglich wichtig ist eine um diese Zeit zu Barcelona und an anderen Orten getroffene Gemeindeeinrichtung, durch die um der Unsittlichkeit zu wehren, eine Verlobung, die wie bekannt nur auf Grund eines zu diesem Zweff der Braut von dem Bräutigam übergebenen Geschenkes Gültigkeit hat, nur in Gegenwart von zehn Personen (nach dem Gesetze genügen zwei) vor sich gehen dürfe. Als nun einst Jemand dieser Verordnung zuwider handelte, so wurde der Act an sich als ungültig betrachtet; die gegen die Gemeindeverordnung getroffene widerrechtliche Verwendung macht die Gabe als nicht geschehen, die Gemeinde hat die Kraft das Befitzrecht des Gebers in solchem Falle von vornherein aufzuhebeu').— Aus dem Principe der Sittlichkeit waren übrigens auch schon früher Gemekndeverordnuugen getroffen worden, daß Verlobungen nur unter gewissen Umständen Gültigkeit haben sollen'). — Das Mittel zur Ausrechthaltung der Gemeindeverordnungen war ein religiöses: der Bann. Die Gerneindeverordnungen wur- 3) R. «scher Respons. 7, 4. ' 4) R. Sal. b. Aderet Resp. 4206. Doch fügt er hinzu, daß bei derartigen Verordnungen ein Gesetzgclehrter, wenn solcher sich in der Gemeinde befindet, zuzuzkehen sei. Ec schließt mit den Worten: der Gegenstand bedarf noch tiefer Erörterung. Bgl. auch Bet Josef Eben Hasser o. 28. 5) Derselbe Respons 551. Es wird das. schon R. Scherira Gaon — 10. Jahrh. — angeführt. — Von Interesse sind auch manche von Gemeinden getroffene Einrichtungen hinsichtlich des Erbrechts des Galten und der Gattin. So im 12. Jahrh. in Frankreich (und auch in den deutschen Gemeinden Speier, Worms, Mainz), daß wenn die Frau im ersten Jahre nach der Berhrirathung kinderlos stirbt, der Mann das von ihr Mitgebrachte den Erben der Frau zurückgeben muß u. s. w. Vgl. Eben Hasser v. 53 (bekannt unter der Benennung nupn). — Eine andere Einrichtung zu Toledo, durch die das Erbrecht des Gatten beschränkt wird vgl. das. e. l18. Doch gehören diese Verordnungen mehr in das Eherecht.

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