Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 2 (1853)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
- Date
- 1853-01-01
- Page
- Seite 299 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2829132-2829150-2829159-2852515--01139-2852546- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Gcineindeordmmg nach talmudischem Rechte. 299 von ihren Herren gemachten Mißbrauch.ein Recht; die Juden hatten von vornherein ein ausgebildetcs Recht mitgebracht und in ihm ein wesentliches Fundament der Gemeinde gesunder«. Und au dieses lehnte sich auch in mancher Hinsicht die Gemeinde- Verfassung. Freilich wurden die Gemeinden oft durch orientalischen Despotismus und mittelalterliche Barbarei aufs Tiefste erschüttert; aber selbst die Bestrebungen eine völlige Vernichtung von sich abznwenden, wurden wie der weitere Verlauf ergeben wird, in den Kreis der Gemeindeordnung gezogen und analog den bestehenden Normen für Gemeindeverfassung geregelt. — Heben wir nun manchen Grundgedanken dieser Verfassung hervor und welche Mittel zu Gebote standen, um den Anordnungen Geltung zu verschaffen. Die heil. Schrift «nachte die Basis, aus ihr wurden durch Analogien und Subsumtionen, wie dieses km talm. Civilrechte überhaupt^), Normen abgeholt und in ihrem Namen, als dem des Glaubens Strafen verhängt. — Als oberster Grundsatz gilt, daß der Gesannntwille der Gemeinde für jedes Glied derselben bindend sei. „Sowie einst die Gesammtheit den obersten Gerichtshof zu Jerusalem Folge zu leisten hatte, so ist jeder Einzelne verpflichtet, sich dem Beschlüsse der Gemeinde zu fügen." Dieser von späteren Gelehrten in dieser Fassung ausgesprochene Satz*), liegt mehreren Vorschriften der Mischna zu Grunde, in denen der vorwaltende Gedanke ist, der Einzelne gehet vor der Gesammtheit auf. So dürfen nicht innerhalb eines gewissen Rayons der Stadt Bäume gepflanzt werden (vglvor. Jahrg., S. 248). Wenn nun Jemand einen Baun« gepflanzt und es hat sich später in dessen Nähe eine Stadt gebildet, so muß der Baum weggehauenMerden'). — Ein Weg der einer Commune gehört, darf nicht augetastet werden. Wenn nun eine Communalstraße durch das Territoriumeines Privatmannes führte, dieser sich dieselbe zueignete und dafür eine andere einräumte, so hat er auch diese, da sie inzwischen Communalgut geworden ist, verloren*). Als anderer Grundsatz gilt, der Gemeinde stehet in Civklangelegenheitm die weiteste Verfügung zu und kann sie über 8) Vgl. Gerichtlicher Beweis S. S4. 9) R. Salomo b. Aderet Respons. 769. Vgl. auchÄ. AsHor Respons 6,5. 1) Baba Batra 2, 7. 2) Das. 6, 6.