Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 2 (1853)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
- Date
- 1853-01-01
- Page
- Seite 298 (sequence 10)
- Language
- German
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L98 Die Geriumdeordnung nach talmndischein Rechte. zichtete cr auf das Todcsfallrccht*), auch erhielt der Vater wieder das Recht, seine Kinder nach seiner Neigung und Einsicht zu verhckrathen, so wie die Wittwe über ihre Person zu bestimmen*). Die Communalcrrichtung, deren manche hier hervorgehobene Einzelnheiten Aufschluß über manche später zu erwähnenden Bestimmungen geben werden, war also ein aus Nothwehr hervorgerufencr Uebergaug vom Stande des Unfreien in den Stand des bedingten Freien*). Eine ganz andere Genesis zeigt die Gemeinde nach talmiid. Rechte; sie organisirte sich aus sich selbst heraus,, gab sich mit Selbstbestimmung Verfassung- und Ordnung. Der Grundgedanke auf welchem sie basirte, ist die Rcligiousgenossenschast; die Bekenner des Glaubens bilden in ihrer Gesqmmtheit eine Gemeinde, lind wo sie sich je in der Zerstreuung zusammenfinden, Gemeinden. Daß diese Gemeinden in ihrer höhern Verbindung allein zusammenlaufen und nur ausschließlich Religionsgmieiiiden ohne politische (bürgerliche) Tendenz bilden sollen, wäre nach dem Zustande in/wclchem sich, wie aus dem Vorhergehenden zu ersehen, die Nechtsverfassung befand , sowie nach Stellung, zu welcher man den Juden verurthcilte, ein Selbstanfgeben gewesen. Die selbstständige Gemeindeordnuug der Inden rettete sie vor völligem bürgerlichem Verfall und hielt, wie sich weiter zeigen wird, in wesentlichen Beziehungen die Hand ihrer Unterdrücker von ihnen ab. Der Jude hatte nie das. Gefühl der Freiheit so weit verloren, daß er sich in den Stand des Unfreien oder des Leibeigenen gefügt hätte; ein inneres Bewußtsein, der Stolz auf seinen Glauben sagte ihm, daß er weit über seinen Drückern und Drängern stehe, und er fand in seiner mit ungemeinem Scharfsinn und Sorgfalt ausgearbeiteten Rechtslehre einen festen Halt. Durch sie war die niedere Gerichtsbarkeit — die höhere wurde schon seit einiger Zeit vor der Zerstörung des Tempels nicht geübt') — festgestellt und so hatte die Gemeinde einen wesentlichen Stützpunkt ihrer Selbstständigkeit. Die Gemeinden des-Mittelalters suchten erst durch den 4) Zn früherer Seil stand dem, der nicht leibliche <Exben hatte, das Recht über sein Vermögen nach seinem Tode zu verfügen, nicht zu; es fiel dem Herrn anheim. 5) Schmidt S. 329. 6) Ausführliches über Städterecht und wie es sich in Deutschland entwickelte vgl. Hüllmarin Städtewesen des Mittktalterö. Bd. 2. 3. 7) Synhedrin 4t a. Vgl. auch Gerichtlicher Beweis S. 43 ff. 52.