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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 8 · p. Seite 297

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 8
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
Seite 297 (sequence 9)
Language
German
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IRI
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Die Geuleindeordlumg nach talmudischem Rechte. 297 Ausschluß über Princkp und Anlage der talmudischen Gemeindeverfassung verschaffen. Die Gemeinden des Mittelalters bildeten sich nicht ans freiem Bewußtsein, sondern durch die Gewalt der Umstände. Durch die Völkerwanderung verschwänden aus den, von den rauhen Söhnen des Nordens überschwemmten römischen Provinzen fast alle Spuren der früher« röm. Municipalverfassung. Die Städte (wo solche vorhanden waren) und Gemeinden kamen unter die Hörigkeit des Königs und des von diesem ernannten stellvertretenden Grafen. Die Könige gaben zuweilen Manches von ihren herrschaftlichen Rechten zu Gunsten mächtiger Vasallen oder Bischöfe auf, und diese strebten meistens mit Erfolg dahin, für die ihnen eingeräumten Distrikte und Gemeinden Exemtion von der königlichen Gerichtsbarkeit zu erlangen und über diese eine selbstständige Gerichtsbarkeit zu üben. So entstanden Localobrigkeiten, die keineswegs aus der Wahl der Bürger, sondern aus dem Willen ihrer Zwingherren hervorgegangen waren'). Dieser Zustand war sehr drückend; die Verwaltung des Rechts, die in den Händen dieser weltlichen und geistlichen Herren lag, wurde ans das Schreiendste verletzt. Die Bewohner der Städte, die zumeist unter diesen Willkürlichkeiten litten, mußten daher streben mindestens die Bewilligung zur Ausübung der nieder» Gerichtsbarkeit zu erlangen. An Orten wo die Gerichtsbarkeit unter mehreren Herren getheilt war, die oft eifersüchtig auf einander blickten, wurde dieses Ziel mit schweren Geldopfern erreicht. Ans solchen Umstände» gingen die Communen in Frankreich hervor^). Sie waren eigentlich eine Verbindung gegen äußere Gewalt und Eingriff, und es mußte daher bei dem Eintritte in die Commune ein Eid geleistet werden, stets zur Hülfe bereit zu sein und durchaus nicht zu dulden, daß Jemand den Mitgliedern der Commune Etwas wegnehme, willkürliche Abgaben auslege u. s. w?). Die Commune verblieb jedoch in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnisse zu ihrem früher« Herrn und hatte ihm gewisse Leistungen zu entrichten; hingegen verpflichtete sich dieser keine willkürliche Steuer aufzulegen und sich von jeder ungerechten Erpressung fern zu halten; ferner ver- 1) Lancizolle a. a. O. 2) Schmidt, Gesch. von Frankreich Bd. t. S. 321. 3> Schmidt a. a. O. S. 328.

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