Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 2 (1853)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
- Date
- 1853-01-01
- Page
- Seite 296 (sequence 8)
- Language
- German
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296 Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte. durch Einäscherung u. s. w. bedrohet, so lvcrden auch diese als Maßstab der Beiträge in Betracht gezogen. Ist endlich auch das Leben der Einwohner gefährdet, so werden die zur Abwehr nothwendi'gcn Leistungen so vcrtheklt, daß die eine Hälfte von den Begüterten, die andere Hälfte von der Einwohnerzahl entrichtet werde"). Eine Gemeinde kann nicht Richterin in ihren Angelegenheiten in Bezug zu einem Dritten sei». Wenn daher Jemand Anspruch macht, daß ein Gegenstand des Gemeiudcgutes') ihm gehöre, so ist das Gericht dieser Gemeinde in diesem Proccsse inkompetent und muß er zu einem auswärtigen Gericht übertragen werden. Dasselbe Verhältnis; tritt auch ein, wenn die Gemeinde einen Anspruch auf einen im Besitze eines Dritten sich befindenden Gegenstand als ihr gehörend mackstb). Dieses sind die Umrisse der von Mischna und Talmud über Gcmeindeordnung ausgestellten Normench. Hierher sind noch manche Vorschriften für das Polizeiliche, das einem Theile nach mit zur Gemeindeordnung gehört, zu beziehen: ein anderer Aufsatz verbreitete, sich hierüber (vgl. vor. Jahrg. Uebcr manches Polizeiliche des talm. Rechts). Höchst bemerkenswerth ist, daß während für das Polizeiliche das attische und römische Recht manche Analogien darbieten (vgl. das.), die vorgedachtcu Normen für Gemeindeordnung einen ganz selbstständigen, von keinem äußer:; Einfluß berührten Eutwickelungsgang zeigen. Die talm. Gerichtsordnung kennt daher nicht eine Bevorzung gewisser Familien, einen erblichen Senat (vr«Io ckecuriorum) u. s. w., und nahm, auch in späterer Zeit nicht die Mißgeburten des Gemeinde- und Städtewesens des Mittelalters auf. Ein prüfender und vergleichender Blick auf Letzteres wird noch manchen nähern 6) A. a. O. — Die zuletzt gedachten Normen waren nebst einigen andern weiter zu erwähnende» von ungemeiner Wichtigkeit für die Verhältnisse der nachtalmudischen Zeit, besonders des Mittelalters. Vgl. weiter. 7) Als Gemeindegut wird in der Mischna (Nedarim 5, 5) bezeichnet: Straßen, Bader, Synagogen, heilige Lade und Bücher. Diesem analog sind natürlich auch Canäle, Brunnen ff. (vgl. das.) Gemeindegüter. 8) Baba Bätra 43. Chosch. Mischp. o. 37. §. 18-20. 6) Unter den oben für Gemeindeonstellungen zu leistenden Beiträgen werden Beiträge für Anstellung der Michter und Gemcindelchrer vermißt. Allein zum Lehrer- und Richtcramt war Jedermann der hierzu Fähigkeit besaß, unentgeltlich verPflichtcl. Vgl. ausführlich Gerichtlicher Beweis, S. 92 Anm. Doch wurde den Gelehrten bei manchen Abgaben Jmunität cingeräumt.