Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 2 (1853)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
- Date
- 1853-01-01
- Page
- Seite 295 (sequence 7)
- Language
- German
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Die Gemeüidcordmmg nach talmudischem Rechte. 295 Anstellung eines Vorbcters (mindestens für die hohen Festtage) Almosen für einheimische und fremde Arme^), Als zu diesen Beiträgen verpflichtetes Gemeindeglied >vird betrachtet': wer zwölf Monate an einem Orte wohnt oder daselbst ein Haus besitzt. Zu Beiträgen für die Armen tritt jedoch schon bei einer Anwesenheit von dreißig Tagen, und beziehentlich von drei, sechs oder neun Monaten die Verpflichtung ein. — Wer einen Hof in einer andern Gemeinde besitzt, muß zu den unmittelbar zu der Stadt gehörenden Bedürfnissen, als Anlegung von Canälen, Brunnen u. s. w. beitragen; von andern Abgaben ist er befreiet^). Die Gemeindebeiträge werden in den meisten Fällen nach dem Vermögen anfcrlegt. Bei Erbauung der Stadtmauer gegen räuberische Einfälle (der Beduinen nämlich, die gewöhnlich sich nicht kn die Stadt selbst wagen, sondern die gegen auswärts stehenden Häuser überfallen und ausplündern) muß vyn den begüterten Besitzern der am Ende der Stadt stehenden Häuser, da vorzüglich zu ihrem Schlitze die Mauer aufgeführt wird, ein verhältnißmäßkg größerer Beitrag geleistet werden. In Kriegszciten jedoch wird, da die ganze Stadt bedrohet ist, die Abgabe gleichmäßig den Begüterten je nach der Größe ihres Vermögens auferlegt. Als Vermögen werden in dieser Hinsicht nur die beweglichen Güter angenommen; sind aber auch die Grundstücke vorhergehende Anordnung von Simon b. Schctach ausgegangen.) Aber auch diese waren zu weit von dem heimathlichen Orte der Kinder entfernt, da verordnen der Hohepriester Josua den Gamala (lebte unter Agrippa II.), daß iir jeder großen und kleinen Stadt Schulen errichtet werden. — Es dürsten hiev auch die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Unterrichts nicht ohne Interesse für den Leser sein. Das Kind soll erst zu sechs und sieben Jahren in'S Lrhrhaus gebracht werden (doch soll der Water schon früher Einiges mit seinem Kinde zu Hause beginnen). Der Lehrer darf die Kinder nur gelind strafen j das unaufmerksame Kind soll er nicht von sich stoße», sondern es unter de« andern Kindern sitzen lassen, vielleicht wird der Fleiß dieser seinen Eifer wecken. (Diese trefflichen pädagogischen Regeln gab Rab, der Gründer der babylonischen Academie Anfangs des 3. Jahrhunderts dem redlichen Kinderlehrer R. Samuel b. Schilot, der auch auf seinen höchst seltenen Spaziergängen, wie er erzählt, über den Unterricht nachdachte.) Für eine Schule von 25 Kindern wird ein Lehrer eingestellt, bis 40 Kinder wird dem Lehrer ein Hülfslchrer beigesügt, hat die Schule mehr als §0 Kinder, werden zwei Lehrer angestellt. Baba Batra 21. Jore Des e. 245. 4) Baba Batra 8.) Choschcn Mischpat v. 163 tz. 1 ff. 5) Baba Batra a. ai O. Tosista bei Alfasi. Chosch. Mischp. a. a. O.