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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 8 · p. Seite 294

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 8
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
Seite 294 (sequence 6)
Language
German
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IRI
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294 Die Gcmeindeordiumg nach talmudischem Rechte. der Zeit des ersten Exils her, zahlreiche Gemeinden gebildet; die Partherherrfchaft begünstigte sie, und auch unter der Sassanidendynastie hatten sie sich mit mancher Unterbrechung einer gewissen Ruhe zu erfreuen. Die sogenannten ExiloLcrhäupter 'L/n), unter deneir man manche Gelehrte findet'), bei Anderen aber über harten Druck geklagt wird, hatten ans die innere Leitung der Gemeinden selbst keinen Einfluß; diese war thcils durch Herkommen, thcils durch gesetzliche Vorschriften geordnet. Wir heben hier Einiges heraus. An der Spitze der Gemeinde stehen sieben von der Gemeinde ernannte Männer. Diesen sieben Männer» stehet das Befugniß zu, im Beisein der Gemeinde die ausgebreitetsten Einrichtungen und Veränderungen hinsichtlich des Gemeindcvermögens zu treffen, so daß sogar ursprünglich zu heiligen Zwecken bestimmte Gegenstände zu auderm Gebrauche verwendet werden können'). Die Gemeinde kann Bestimmungen festsctzen über Maß, Preis der Lebensmittel (Taxe), Arbeitslöhne; und sie kann in bürgerlichen Angelegenheiten selbst über das stricte Recht hinausgehen'). Sie kann ferner, so es Umstände erheischen, Verordnungen erlassen, Strafen festsctzen u. s. w., die wenn auch nicht gesetzlich begründet, für Jedermann verbindliche Kraft haben'). Jedes einzelne Gcmeindemitglied ist zu Beiträgen zu Gemeindezwecken versuchtet. Hierher sind vorzüglich zu rechnen: Aufführung der Stadtthore und Mauern und was sonst zur Bewachung der Stadt nöthig (Wächter re.), Errichtung eines Bethauses, Anschaffung der Bibel, Anstellung der Kinderlehrer'), 8) Vgl. Schabbat l>55. Zebamot 61 Beza t4d. 2l a. (bmvu? iv) Das. 29 » und Baba Batra 55 a (ppix). 9) Megilla 26. Diese Einrichtung bestand sowohl in Babylon als i» Palästina. Bgl. jer. Laim. Megilla 3, 2. Doch erwähnt der j. T. nicht das Beisein dev Gemeinde. In Babylon also die Verfassung freier. t) Bava Batra 8. 2) Ehoschen Mischpat o. 2 §. 1 Glosse nach Jebamot 89. 3) lieber Jugendunterricht wird Folgendes historisch berichtet. Simon den Schetach, der kräftige Restaurator des Glaubens und der Rechtspflege unter Alexander Jannai, hatte eine Verordnung getroffen, daß die Kinder das Lehrzimmer besuchen sollten (j. L.Ketubot 8, 9). Dos Nähere dieser Verordnung wird nicht angegebenhingegen wird (b. T. Baba Batra 2l) Folgendes erzählt : In ältester Zeit unterrichtete jeder Vater sein Kind; elternlose Kinder entbehrten der Belehrung. Da wurden zu Jerusalem Schulen für Kinder errichtet. Aber der Weg hinauf war besonders für Waisen zu mühsam, und man stellte Schulen in jedem Bezirke her. (Vielleicht ist diese oder die

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