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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 8 · p. Seite 293

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 8
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
Seite 293 (sequence 5)
Language
German
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293 Die Gemeindcordmrng nach talnmdischein Rechte. greifen oder sie nur von fern überwachen soll, überhaupt welches Maß von Autonomie der Gemeinde eiuzuräumen ist, kann hier um so mehr abgesehen werden, als zur Zeit in der-das talm. Gcmekuderccht sich ausbildete, die Staaten in dcucn Juden lebten, diesen zu wenig Aufmerksamkeit schenkten als daß sie sie als eigentliche Gemeinden anerkannt und ihre Beziehung zum Staate uormirt hätten. Und dennoch — oder vielleicht gerade durch diese Nichtbeachtung gefördert und vor anmaßenden und störenden Eingriffen geschützt — hatten die Juden eine vollständig organisirte Gemcindcordnung, richteten, so sie sich nur auf Augenblicke von äußeren Verfolgungen erholten, ihre Gemeindeangelegenheitcn mit Sorgfalt und nach auf Recht und Einsicht basirtcn Normen ein; und als noch in Deutschland das Städtewesen tief darnicderlag, die Bürger zum Thcile Unfreie waren und durch den Einfluß der Herren und Bischöfe eine Gcmeindeordnung nicht entstehen konnte^), bildeten schon lange die Juden in sich wohlgeordnete Gemeinden. Die eigentlichen Anfänge der Gemeindeordnuug reichen weit hinauf; selbst über nicht palästinische Gemeinden wird in dieser Hinsicht vor und bald nach der üblichen Zeitrechnung berichtet. An der Spitze der großen Gemeinde zu Alexandrien stand ein zahlreicher Rath °); ein Archont nebst mehrern Häuptern wird in der Gemeinde zu Cyrene genannt'). Doch die eigentlichen Bestimmungen über Gemeindeeinrichtung datiren aus dem 4. und 5. Jahrhundert; von ihnen leitete die Folgezeit für neu ciugetretene Verhältnisse analoge Verordnungen ab. Die Lage der Inden in Palästina, überhaupt seit der Römerherrschaft sehr drückend, wurde nachdem Rom das Christenthum angenommen hatte unerträglich, und es lösten sich Schulen und Gemeinden auf. Eine freundlichere Stätte winkte den Juden an den Enphrat- und Tigrisgegendcn. Hier hatten sich schon zeitig, noch aus 5) Vgl. Lancizolle Grundzüge der Geschichte des deutschen Stä'dtewesens §. 4 ff. Mehreres hierüber weiter. 6) Vgl. Philo In l^aeenin x. 975, wo eine Gesandtschaft „von sechsunddreißig Männern aus dem von August den Juden (zu Alexandrien) zugestandenen Senat" erwähnt wird. Vgl. auch Succa 51 d. Den häufig genannten Alabarchen, dessen Würde und Function nicht näher bekannt ist, übergehen wir hier. 7) Vgl. die Cyrenäische Inschrift bei Wesseling äe ^rvkontibus Hedrneornrn. Wir haben über sie Manches in den Jahrbüchern der deutsche nmorgenländischen Gesellschaft 3. Jahrg. berichtet.

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