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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 8 · p. Seite 292

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 8
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
Seite 292 (sequence 4)
Language
German
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292 Die Gemeindeordnung nach talmndischem Rechts. Bearbeitung der Grundstücke (Ackerbau) die eigentliche Beschäftigung machte, wie dieses auch häufig aus den referkrten Rechtsfällen des frühem talmndischen Rechts wahrzunehmen ist^). — Diese Normen verblieben bis zur Zeit des Kalifats. Da erhoben sich Stürme, die die Euphratgegenden tief durchwühlten; Omejjaden und Abasiden stritten um die Herrschaft und die stets sich erneuernden Unruhen machten diese Gefilde zu unaufhörlichen Wahlstätten. In solcher Zeit ist kein festes Besitzthum gesichert, das unbewegliche Gut fällt dem raub-oder zerstörungssüchtigen Eroberer anheim. Aus dieser Periode nun (I. 785) stammt die Verordnung der Geonim (Schulhäupter zu Babylon) daß die Mitgift u. f. w. von den beweglichen Gütern eingefordcrt werden könne*). Aeußcre Umstände hatten also, wie die jüdische Rechtsgeschichte lehrt, den Juden im Morgenlande vom Grundbesitze und der mit ihm sich verbindenden Beschäftigung auf beweglichen Besitz und den daran sich knüpfenden Handel gedrängt; und daß dem Juden im Abendland ebenfalls nicht der Grundbesitz gesichert war, bedarf es hierzu eines Beweises? Bon überwiegendem Interesse auf dem Gebiete dieser geschichtlichen Rechtsforschung ist die Untersuchung über Gemeindeordnung nach talmudischem Recht. Hier erregen Fragen von der tiefsten Bedeutung für Geschichte und Culturzustände unsere Aufmerksamkiet: wie die Gemeinden sich constituirt, nach welchen Normen sie von innen geleitet wurden, welche Stellung sie gegen außen einnahmen. -- Bezeichnen wir. zuerst den Begriff „Gemeinde" nach der gewöhnlich angenommenen Definition. Die Gemeinde wird gebildet aus einer Anzahl von Familien, die zu erleichterter Erstrebung allgemeiner Lebenszwecke zusammcntreten, und ist also analog dem Staate. Wo nun Mehrere den Zustand der Jsolirung verlassen und sich zu gemeinschaftlichen Zwecken vereinigen, entstehet eine Gemeinde; die Regelung ihrer Verhältnisse so wie die Beziehungen der einzelnen Glieder zum Ganzen — der Gemeinde — wird durch die Gemekndeordnung bestimmt, deren Handhabung und Ueberwachung Autoritäten und Geschäftsführern anvcrtrauet ist. Von der weitern je nach dem verschiedenen politischen Standpunkte verschieden beantworteten Frage, in welcher Beziehung die Gemeinde zum Staate stehet, ob der Staat in deren innere Angelegenheiten unmittelbar ein- 3) Vgl. Gerichtlicher Beweis S. 361 Anm. — 4) Vgl, Brief -es Scherira S, 39 e6. Goldberg.

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