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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 8 · p. Seite 291

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 8
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
Seite 291 (sequence 3)
Language
German
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291 Die Gemeindeordmmg nach talmudischem Rechte. welchen die Diaspora in ihren Leiden und Bedrängnissen das treueste und vollwichtigste Zeugniß ablegte. Aber in diesem von außen nicht beachteten Leben tauchten Verhältnisse auf, die, weil sie von Außen nicht Beachtung fanden, im Innern ihre Lösung und Ausgleichung finden mußten. Der Jude stand außerhalb des Verbandes des Staates und des Rechts, das Recht ist aber ein zu'lebendig gefühltes Bedürfnis) der Gesellschaft als daß auf dasselbe verzichtet werden könnte. Dem Juden bot sich ein reichlicher Ersatz in seinem Civilrccht dar; und wirft man einen Blick auf die Rechtsvorschriften und die Rcchtshandhabung des Mittelalters, wie weit ragt der Jude mit seinem Rechte hervor! Hier ist keine Einmischung der rohen Gewalt, keine Entscheidung durch Gottesgerichte, keine Feuer- und Wasserprobe, hier wird nichts dem Faustrecht anheimgestellt, nicht das Recht von dem Siege der materiellen Kraft abhängig gemacht^): das aus dem tiefsten Rechtsgefnhle hervorgegange Gesetz ertheilte den Ausspruch, das Recht wird mit klarem Bewußtsein seines Princips gesprochen und ausgeführt. Die Geschichte dieses Rechts ist es, die viele Aufschlüsse über innere und äußere Beziehungen bietet, die Lösung mancher noch bis in die Gegenwart hineinragenden Frage bringt. So ist es noch in unseren Tagen ein Streitpunkt zwischen Anklägern und Vertheid.igern der Juden, ob der Jude ans angeborner Neigung dein Handel ergeben sei und für andere Beschäftigungen als den Ackerbau, Handwerke u.s. w. nicht herangebildet werden könne, oder ob er durch die Gewalt der Umstände, den Arm seiner Unterdrücker, zu jenem Zweige Hingetrieben wurde. Zeigt sich dem unparteischen Beurtheiler die letztere Behauptung durch den Erfolg gerechtfertigt, da seitdem die Staatsregkerung den widerwärtigen Zwang aufgehoben, die Juden ihre Fähigkeiten auf den mannigfachsten Lebensgebieten entwickelt haben, so besagt auch ein tieferer Einblick in die Bestimmungen des jüd. Rechts auf welcher Seite die Wahrheit sei. Die Gewähr für Mitgift, Morgengabe, Alimente der Frau liegt nach talmudischem Rechte kn Grundstücken; nur an diesen kann sie ihre Forderung geltend machen, aber nicht an beweglichen Gütern (vgl. Ketubot 52 und sonst). Es ergibt sich hieraus, daß das Vermögen nicht in Handel sondern in Grundstücken angelegt war, und nicht der Handel, sondern die 2) Eine anschauliche Darstellung des Rechts des Mittelalters bieten die „Assisen von Jerusalem". Vgl. Wilken, Gesch. der Kreuzziige LH. 1. Beilage. 22*

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