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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 8 · p. Seite 290

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 8
Article
Die Gemeindeordnung nach talmudischem Rechte
Date
1853-01-01
Page
Seite 290 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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L90 Die Gemciickeordinmg nach talmudischem Rechte. sondern Leben ist ihr Object, die Regsamkeit und Beweglichkeit des Geistes in den verschiedenen Gestaltungen des Völker- und Staatenlebens. Es ist daher als großer Gewinn zu betrachten, daß in neuerer Zeit (zumeist durch jdie Gebrüder Grimm und Luden) die Geschichtsforschung auf ihr mehr entsprechende Materialien liefernde Denkmäler hingeleitet wurde; auf Gesetze, Einrichtungen und Rechtssprüche, die sich aus dem Alterthnme bei Gesammtheiten (Staaten) oder Einzelnheiten (Provinzen, Städten) erhalten. In ihnen spiegeln sich die verschiedensten Phasen ab; es spricht in ihnen Antikes, aber nicht die kalte Antike, sondern das brausende Leben, wie cs zu jener Zeit hervorbrach oder durch äußere Dämme in seinem Bett eingeengt wurde; sie geben Aufklärung Wer Geschichte und machen selbst Geschichte. Es wurde in diesen Blättern mehrfach die Klage erwähnt, daß die Geschichte der Juden nur höchst dürftig aus einheimischen Quellen geschöpft werden könne. Diese Klage wurde jedoch als theilweise ungegründet zurückgewiesen, La wenn auch nicht nackte historische Facta doch viele Sprüche und Lehren auf Zustände Hinweisen, und in ihnen der Ausdruck geschichtlicher Begebenheiten wahrzunehmen ist. Noch reichlicher wird aber der Mangel an historischen Daten durch Denkmäler ersetzt; nicht etwa durch todte Monumente und mühsam aufgegrabette und entzifferte Inschriften, sondern durch lebendige Geisterverzekchnisse. Das jüdische Civilrecht bietet nach seiner historischen ENtwickelnng eine reiche Quelle für die Geschichtsforschung dar. Selbst das Criminalrecht und die CriminalgerichtSpflege, obschon nach der Zeit des ztveiten Tempels außer Anwendung gekdmmen, ist ergiebig an mancher historischen Notiz*); noch Mehr aber zeigt sich das jüd. Civilrecht für jüd. GcschichtsforschüNg unentbehrlich: Man erblickt hier von der eine.« Seite ein treues Abbild der iNnern Zustände, VM der andern die von außen sich geltend machenden EiNstüsfe. Daher kann auch eine Geschichte der Juden Nicht auf Vollständigkeit Anspruch machen so sie nicht das Civilrecht in ihr Bereich ziehet. Denn die vorzüglichste Aufgabe der jüd. Historiographie ist, wie schon Mehrfach bemerkt wurde,,eine Darstellung des innern Lebens; nach außen wirkten die Juden nicht ein. Dieses innere Leben wurzelte im Glauben, wurde getragen von dem höchstetr göttlichen Gedanken, für I) Vgl. Frankel, der gerichtliche Beweis S. 4V—53.

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