Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 2 (1853)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Briefe aus Brüssel
- Date
- 1853-01-01
- Page
- 272 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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272 Briefe aus Brüssel. Der erstö Act dieser neuen Administration, nachdem sie sich als Oberbehörde des israelitischen Cnltus für ganz Belgien constituirt hatte, war die Eröffnung eines Conenrfes zu der Stelle eines Oberrabbiners, der seinen Sitz in Brüssel haben sollte. Unter den zwei angemeldeten Kandidaten erhielt Herr Eljakim Carmoly, zu Schulz in der Nähe Colmars in den ersten Jahren dieses Jahrhunderts geboren, den Vorzug; doch mußte dennoch mit dem wirklichen"Rabbinatsantritt des Erwählten gezögert. werden, weil sich bei der .Kostenveranschlagung des israelitischen Cultus aus dem Budget ein bedeutender Jrrthum eingeschlichen hatte und die angesetzte Summe bei weitem nicht hinreichend war. Das Consiftorium reichte deshalb seine Beschwerden ein, die Berichtigung fand ohne die geringste Widerrede in der öffentlichen Sitzung der Kammer vom 19. April statt, und die früher angesetzte Summe um 2500 Gulden erhöhet. Der neue Rabbiner wurde nun zum schiennigen Antritt seines Amtes aufgefordert, welcher auch am 18. Mai 1832 erfolgte. Er hielt seine erste Predigt (wie die meisten folgenden in deutscher Sprache) am nächsten Sabbat, und es wurde ihm bei einem zu diesem Zweck veranstalteten Festessen vom Consiftorium zum Gedächtniß der feierlichen Begebenheit ein Ehrenbecher überreicht. Das Hauptaugenmerk des neuen Rabbiners war vom Anfänge an auf den religiösen Unterricht und die Errichtung zweckmäßiger Schulen, vorzüglich für die Jugend aus den mittleren und niederen Klassen gerichtet, und in dieser Absicht erließ er gleich nach seinem Amtsantritt ein Rundschreiben, worin die Nothweudigkeit des Unterrichts und der guten. Erziehung überhaupt und der Religion insbesondere dargestetlt; ferner die Nothwendigkeit und die Vortheite des Erternens und Betreibens nützlicher Gewerbe und Handwerke nachdrücklich empfohlen wurde. Es wird darin ferner Erwähnung von der baldigen Versertigung eines religiösen Lehrbuches oder Katechismus gethan, dessen Einführung besonders dem Eonsistorium als Pflicht vorgeschrieben und von dessen -genauer Kenntniß die Zulassung als Mitglied einer Gemeiude abhängig gemacht wird. Dieser Katechismus kam aber nicht zu Stande und es wurde an seiner Stelle der Katechismus eingeführL, welcher zu ähnlichem Zwecke schon lange vom Pariser Eonsistorium vorgeschrieben war. Das belgische Consiftorium, welches sich jetzt als vollkommen eonstitnirt betrachten konnte, stellte sich'nun zur Aufgabe, mit Zuziehung' des Oberrabbiners, das sämmtliche Gemeinde- und Cultusweftn für alle Israeliten in Belgien vollständig zu örganisiren. Das anfangs November 1832 veröffentlichte Reglement, das ohne^vom Ritualen bedeutend abzuweichen zeitgemäß war, diente zur Grundlage.