Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 4 · p. Seite 131

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 4
Article
Die Geschichte der Niederlassung der Juden in Holland und den niederländischen Colonien
Date
1853-01-01
Page
Seite 131 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2829132-2829150-2829155-2852247--00915-2852278
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die Geschichte der Niederlassung der Juden in Holland re. 131 verblieb -bis zum Jahre 1721, wo er sowohl den Portugiesen für Oudcrkerk, wie den deutschen Juden für Muiderbcrg — wovon später die Rede sein wird — nachgelassen wurde. — Wir verblieben bis hierher bei der Ansiedelung jüdischer Familien ans der pyrcnäischen Halbinsel. Die Kunde, daß Holland dem Juden ein freieres Athmen gestattete, zog auch Juden aus verschiedenen Gegenden Deutschlands, Frankreichs, Polens u. a. SD. herbei, und es übte vorzüglich die Aussicht auf freiere gottesdienstliche Uebung einen mächtigen Reiz auf sic. Allein es fehlte diesen Einwanderern an einem Innern Verständnisse zu gemeinschaftlichen Ziveckcu; auch befanden sie sich keineswegs in ähnlichen günstigen äußeren Umständen wie ihre Vorgänger, viele konnten auch nicht ihre Herkunft legitimkren. Sie fanden daher theilwciscn Widerstand von Seiten der ansässigen portugiesischen und spanischen Juden, die sich für Abkömmlinge von Juda; jene aber für von Benjamin hielten und sich daher einen gewissen Adel beilegten; von der andern Seite machte sie das wenige Einverständniß unter einander den Stadtrcgiernngen in Holland verdächtig. Es wurde daher, darauf gedrungen, Laß mit diesen Ankömmlingen ein Aceord getroffen wurde,, dessen Hanptbcstkmmnngcn sich auf folgende Punkte rcdnciren lassen: die bestehenden Gemeinden müssen sich zu einer einzigen Genossenschaft vereinigen und cs darf unter Strafe des kirchlichen Bannes vorläufig keine neue Gemeinde gebildet werden, ferner darf, wenn nicht bei außerordentlichen Gelegenheiten, keine Zusammenkunft von Minjan zur Gcbctvcrrichtuug zusammcntreten. Wir gelangen nun an die Zeit dcö westphälifchcn Friedens (1648). Cs standen sich hier als unterhandelnde Mächte einander gegenüber ein Fürst, der noch kein ganzes Jahrhundert vorher der mächtigste Herrscher Europa's war, in dessen Staaten die Sonne nie nnterging und der Nachgcben nicht kennen wollte; und einige kleine Provinzen freier und unabhängiger Bürger, die nicht gar lange vorher unter sein er Botmäßigkeit gestanden und deren Recht ganz niederzntrctcn daS Ziel seiner blutigen, das Mark des eigenen Reiches aussangenden Kriege war. Die Verhandtiingen stellten die Parteien als vollkommen gleichberechtigt einander gegenüber; und es kam der 4. Artikel-zu Stande, welcher ausdrücklich besagt: „Daß die Untcrthanen und Einwohner der Provinzen jener Herren (der Generalstaaten) und die des Königs (von Spanien) gegenseitig sich niederlasscn und in den

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.