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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1852-08-01 · Heft 11 (August 1852) · p. [Seite]

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
1 (1851-1852)
Issue
Heft 11 (August 1852)
Article
Mittheilungen aus Dresden
Date
1852-08-01
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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42a Mittheilungen aus Dresden. Das Jahr 1831 brachte eine Veränderung im Staatenleben Sachsens: eine Constitution wurde dem Lande gegeben. Den Juden brachte fie — Hoffnung: auch dieses schon ein merklicher Gewinn; früher konnte selbst die Hoffnung nicht erwachen. Durch ein richtiges Gefühl für das, was die Ehre des Judenthums erheische, geleitet, beseelt von dem Gedanken, daß die Emancipation des Juden sich zuerst an seinem geheiligten Gute, an dem Glauben, für den er leidet, um dessentwillen er den Druck erträgt, sich kundthun muffe, strebten die Juden. Dresdens die staatliche Anerkennung ihres Glaubens zu erwirken. Die Regierung ließ auch diesem Streben Gerechtigkeit widerfahren, und es wurde auf dem Landtage 1836—37 beschlossen, daß die Juden als Consession anerkannt werden, und jüdischer CultnS und Schule unter Oberaufsicht des Ministeriums des Cultus und des öffentlichen Unterrichts gleich den andern Confessionen des Landes gestellt werden. Auch wurde ausdrücklich ausgesprochen, daß den Juden die Erbauung eines öffentlichen Gotteshauses gestattet sei, so wie ein jährlicher Beitrag von 200 Thlrn. zur Unterhaltung ihres Cultus bestimmt. Von dieser Zeit schreibt sich das eigentliche Bestehen der Gemeinde zu Dresden her. Sie erfuhr zwar, wie früher berichtet wurde, noch fernere Hemmnisse in ihrer politischen Entwickelung; doch konnte sie mit Zuversicht darauf rechnen, daß, einmal im Staate als Consession anerkannt, auch die sich ihr in der äußeren Wirksamkeit entgegenstellenden Hindernisse allmälig schwinden werden. Hatte sie doch an Preußen ein trauriges Vorbild, daß Staatsbürgerthum ohne Emancipation des Glaubens den Juden aufs Empfindlichste verletze, aufs Schreiendste in seine geheiligten Interessen eingreife! In Preußen ist der Jude emancipirt, aber nicht als Jude, der Staat kennt nicht ein solches Bekenntniß, kennt nicht Synagoge und jüdischen Neligionsunterncht, kennt nicht Rabbiner und jüdische Neligionslehrer: und dieses Jgnoriren ist nicht etwa ein Ausfluß der Toleranz, sondern des kränkendsten Nichtbeachtens, da doch Preußen anderen Confessionen Anerkennung zugestehet. Das altjüdische Bekenntniß HunderLLausender ihrer Unterthanen ist für die Staatsregierung nicht vorhanden! Der Jude ist in seinem Rechte nicht beschränkt, aber in dem Kampfe um Emancipation stand wahrlich bei allen Besseren der Gedanke an den materiellen Vorlheil in der zweiten Reihe: die Zurücksetzung, die Erinnerung, wegen seines religiösen Bekenntnisses beeinträchtigt zu sein, die Krankung , bie den Glauben selbst traf, als verunedele er seine Anhänger, als feien sie durch ihn unwürdig die Rechte des Menschen, die Rechte des sreigeborenen Bürgers zu genießen, erfüllte mit tiefem Unwillen und ries zur Abwehr und Vertheidigung auf. Ist es nicht

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