Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 1 (1851-1852)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1852)
- Article
- Briefe aus Paris
- Date
- 1852-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Briefe aus Paris. 341 sicht; Lehrgegenstände, Heilighaltung der Festtage, Beobachtung der religiösen Vorschriften werden vom Ober-Rabbiner bestimmt und überwacht. Keine kleinliche Sucht beherrscht hier, wie anderswo das so oft der Fall ist, die Verwendung des einmal anerkannten Rechts; die Erhaltung dieser Anstalten, die über 790 Kinder zählen, kostet sicher der Stadt jährlich bei 20,000 Franken; nie verlautete auch nur eine Sylbe über die bei einer jüdischen Schule, größeren Bedürfnisse. Denn außer den in den andern Stadtschulen vorgeschriebenen Gegenständen haben die jüdischen Anstalten das Erlernen der hebräischen Sprache so wie der in denselben abgesaßten heiligen Schriften zum Zwecke; Gebetbücher, Bibeln aller Art mit oder ohne Kommentare, Religionsbücher, ja sogar in jüdischem Geiste abgefaßte Erholungsschriften werden von der Stadt unterstützt und den jüdischen Gemeindeanstalten geliefert. Bei den alljährlich stattfindenden Preisvertheiluugen übergibt die öffentliche Verwaltung der jüdischen Oberaufsicht eine bedeutende Summe, damit selbe nur solche Bücher anschaffen mögen, die ohne Gefahr jüdischen Kindern zur Erheiterung und Belehrung gegeben werden können. So weit geht die Zartheit in der Anwendung, so tief die Rechtlichkeit in der Auffassung des Gesetzes. Mit Freuden halten wir diesen Spiegel, der in allen seinen Zügen wahr und treu keiner Uebertreibung sich schuldig weiß, anderen Reichen,.die von einem höhern, richtigern Geiste sich beseelt dünken, zur Nachahmung und zur Befolgung vor. . Denn nicht als Gunst werden diese Gaben bewilligt, nicht aus Gnade werden diese Anstalten gegründet und erhalten, das heiligste Princip menschlicher Gesellschaft ist deren Grund und Ursache; der Jude trägt zu allen öffentlichen Lasten im selben Verhältnisse wie die andern Staatsbürger bei; es muß also auch für alle seine Bedürfnisse so wie sür die der andern Consessionen gesorgt werden; diese Sorgfalt wäre nun keine wahre, wenn das Kind nicht die durch seinen Glauben geheiligten Feste und Ruhetage hielte; das Gemüth dieser zarten Wesen wäre nicht geschont, wenn in Beispielen oder im Lesen der ihm zugewiesenen Schriften andere Neligionsformen hervorgehoben würden. Die Heilighaltung des Gesetzes muß dem Katholiken, Protestanten und also auch dem Juden gestatten, die Kinder dieser verschiedenen Consessionen nach ihrer Weise zu erziehen und, so weit dies möglich, zu bilden. Der Staat mengt sich entweder also gar nicht in die öffentliche Erziehung, und vermindert um dies die öffentlichen Steuern; oder er beobachtet mit zarter Schonung die Ansichten der verschiedenen Landeskinder von dem Augenblicke-, wo er die Unterrichtsanstalten zu einem Gegenstände öffentlicher Ausgaben erhebt, und selbe durch die von allen Bürgern zu erhebenden Steuern bestreitet. Tiefe Achtung vor dem edlen Benehmen der sranzö- 26*