Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 1 (1851-1852)
- Issue
- Heft 7 (April 1852)
- Article
- Über manches Polizeiliche des talmudischen Rechts
- Date
- 1852-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 18)
- Language
- German
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260 lieber manches Polizeiliche des talmudischen Rechts. Manches Gebiet der modernen Polizei konnte aber auch nicht im Judcnthume Berechtigung finden. So die! Vorsorge gegen Uebervölkerung. ES ist betrübend, daß nach dem Vorgänge von Mcilthns n. A. Menschen in der neuen Stacitswissenschaft als Zahlen angesehen und ein Calcül über Abnahme und Selbstvernichtnng der Lebenden angcstellt wird, und ob sie dem Staate genügende Garantie gegen Uebervölkerung geben. Dieser Vorsorge in der Gegenwart für die Zukunft liegt jedoch der höhere Ueberblick über das Gesammtwohi des Staates zu Grunde, dessen Bestehen nicht aus die Jetztzeit beschränkt sein darf. Hingegen zeigt sich in den Mitteln die i» neuerer Zeit znr Avhülfc vorgeschlageu wurden 3) die Schwäche des Menschen, und daß er in seiner Kurzsichtigkeit der Natur nicht vorgreifen soll. Die Abhülfe wird zum Theile erblickt in Erschwerung der Ehen, so Laß bis zu einem gewissen Alter — etwa von dreißig Jahren — der Mann nicht heirathen dürfe u. s. w.*) Allein zu schweigen, daß hierdurch die unehelichen Gebürten fich vermehren 6), welchen Einfluß.hat solche Maßregel auf die Sittlichkeit, wie wirb für jetzige und künftige Zeit diese Grundsänke des Staates erschüttert, welche unseligen psychischen und phyfischen Folgen zeigt diese Vorsorge! Mau will der Uebervölkerung Vorbeugen, ist bedacht auf die küustige Generation: aber welche Generation wird erstehen, wo durch staatliche Maßregeln die gcistige und physische Kraft der Väter ans entwürdigende Weise geschwnnden! Das Problem ist noch nicht gelöst: und es wird, mögen Publicisten noch so scharfsinnige Bercchimngen anstellen, so lange sie 3) Wir schweigm von den Staalsrechtöichrern des Alterlhnms. So will -Plato (Republik 6. 7־), daß 21111' die vorzüglichsten Bürger und auch diese mu׳ zwischen 30—50 Jahren, die Frauen zwischen 20—40 Jahren heirathen, alle außer diesen Jahren erzeugten Kinder aber sowie die Kinder der übrigen Bürger gleich nach der Geburt getbdtet werden. — Auch Aristoteles (Politik. 8, 10) lehrt, daß nur von etlichen dreißig Jahren an bei den Männern und bei den Frauen von achtzehn Jahren an Chen stattsinden dürfen; jeder Che wird eine bestimmte Anzahl Kinder zugesianden, alle übrigen Kinder sowie alle unehelichen werden gelobtet. Vgl. Mohl a. a. O. TH.1. S.118. Anm. — Vcmer'kenswerth ist, daß zu Rom durch die Lex Julia Popia Poppaea int GegcnLheil die Ehen begünstigt wurden und eine Strafe für Pen bestimmt war, der bis zu einem gewissest Alter nicht heirathete. 4) 'Vgl. Mohl das. S. 121. ׳ . 5) Man sucht zwar hiergegen die Beruhigung, daß die Zahl der unehelichen Kinder nie so hoch steigt als die in der Ehe erzeugten Kinder, da uneheliche Kinder durch vernachlässigte Pflege u. s. w. in größerer Anzahl als jene sterben. Welche Beruhigung! Wie wird der Mensch zur Sache, zu eine trockenen Jabs herabgewürdigt!