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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1852-04-01 · Heft 7 (April 1852) · p. [Seite]

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
1 (1851-1852)
Issue
Heft 7 (April 1852)
Article
Über manches Polizeiliche des talmudischen Rechts
Date
1852-04-01
Page
[Seite] (sequence 17)
Language
German
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259 XU'l'ctmanches Polizeiliche des talmudischen Rechts. wie aus Jecheskcl 27,17 zu ersehen, Weizen, Balsam, Honig, Oel und Harz einen beträchtlichen Ausfuhrartikel nach Tyrus. — Das talm. Recht ist ebenfalls sehr strenge im Aufkäufe und Aufsammeln der Producte. Es darf nur das was das eigene Feld prodncirt anfgehäuft werden; zur Zeit einer Hungersnoth aber, darfauch aus dem eigenen Felde nicht mehr als der Bedarf für ein Jahr angehäuft und dem Verkaufe entzogen werden. (Das. vergl. 6110801,6n Mischpat 281, 24.) Dieser kurzen Skizze wäre noch Manches hinzuzufügen das die jüb. Lehre ursprünglich kannte, und das die spätere Lage der Juden in Vergessenheit brachte. Einen Zweig der modernen Medicinal- Polizei bildet die Vorsorge gegen das Begraben Scheintodter. Das Altertbnm das überhaupt, wie im Eingangs erwähnt wurde, den Begriff Medicinalpolizei nicht kannte, hatte für diesen Zweck nicht Lorzusehen, da in den gebildeten alten Stamm von deren Recht und socialen Einrichtungen genauere Kunde zu uns gelangt ist, Athen und Rom, die Leichen nicht der Erbe sondern dem Feuer übergeben wurden. Das Judenthum hat Beerdigung der Verstordenen: und so hat auch die talm. Lehre die Vorsorge gegen Scheintod mit in ihr Gebiet gezogen. ״Man gehet durch drei Tage die Leiche untersuchen" ob nämlich der Tod nicht nur scheinbar sei (Track Semachot 8, 1.) Und es wird auch erzählt, daß ein scheinbar Verstorbencr wieder ins Leben gerufen wurde und auch noch viele Jahre hernach gelebt habe 2). Allein dieses war in Palästina anwendbar, wo man in Nischen begrub, eigentlich beisetzte; in späterer Zeit als die Juden nach allen Seiten auSwanderten und diese Weise des Beisetzeus in Lergeffenheit kam wurde nur die frühere Vorschrift, dm Tobten bald zu bestatten, beibehalten: und wie hätten auch die Juden in den gedrängten Wohnungen der gransenerregendeu finsteren Gaffen, die ihnen im Mittelalter gewöhnlich angewiesen wurden, ihre Todten lange beherbergen können? Dieser Hinblick auf die Lage der Juden in den verschiedenen Zeiten macht es auch erklärlich, daß selbst mancher im Alterthume gekannte Kreis des polizeilichen Gebietes unbeachtet blieb. Die Römer leisteten Großes in ihren Wasserleitungen, Straßen- und Brückeubautm: man bewunderte sie hierüber (8el,sbl,at 33); aber welche Bestimmungen sollten die Juden, obschon auch sie an manchen Orten Wasserleitungen hatten (das. 38 und Erubin häufig) in ihrem beengten Zustande treffen? Das. vgl. ausführlich Frankel Zeüfchr. für hie relig> Interessen des JudenLH. Jahrgang 1845 S, §76 ff. Frankl, Moncnsichreft. I. so

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