Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1852-04-01 · Heft 7 (April 1852) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
1 (1851-1852)
Issue
Heft 7 (April 1852)
Article
Über manches Polizeiliche des talmudischen Rechts
Date
1852-04-01
Page
[Seite] (sequence 16)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2829132-2829133-2829141-2851783--00325-2851813
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

258 lieber manches Polizeiliche des talmudischcn Rechts. vrdnnngen (Baba Mezia 60) über de» unverfälschten Verkauf von Getreide, Wein u. s. w?). Auch hinsichtlich der Konkurrenz findet sich manche Bestimmung. Das Mittelalter hat wie bekannt geschloffene Zünfte in's Leben gerufen, die zur Zeit ihres Entstehens, wo die Gewalt des rohen Adels die Städte zu erdrücken drohete, ihre Berechtigung in sich trugen, die aber für unsere Tage diesen rechtlichen Boden verloren und nur noch den JnuungSzwang beibehalten haben, der in manchem Staate so drückend ist, daß cs scheint das Publicum sei zu Gunsten der Handwerker und nicht umgekehrt da. DaS jnd. Alterthnm kennt vorzüglich zu Alexandrien eine Art Gewerke^), in kei- »er Weise findet aber iin talm. Recht ein Zwang zur Benachtheiligung des Publicums statt. Ein Autor meint, daß der Krämer nicht unter dem fixirten Marktpreise verkanfcn darf, (weil dieses die anderen Krämer benachtheiligt); ihm wird aber entgegengehalten: um so besser; hierdurch wird der Markt sich billiger stellen (Baba. Mezia 61). Derselbe Autor billigt nicht wegen des Nachtheils anderer Verkäufer eine Zugabe; dieser Meinung wird aber, da der Vortheil des Publikums zuerst im Auge zu behalten ist, nicht beigetreten (das.). Gemeinden können Preise für Produkte, Löhne u. s. w. festsetzen, die nicht übertreten werden dürfen (das. 9)'J). Wir berühren noch einen andern, diesen nahestehenden Punkt: die Ausfuhr und Aussammlung der natürlichen Produkte. Es werden allgemein zur Theuerungszeit oder überhaupt wenn der Preis der Produkte eine gewisse das Normale übersteigende Höhe erreicht hat Ausfuhrverbote in Kraft gesetzt). Das talm. Recht verbietet die Ausfuhr der Lebensbedürfnisse aus Palästina, und will sie sogar rächt nach dem so nahen Syrien gestatten (das. 90). — Dieses dürste jedoch nur für die spätere trübe Zeit gelten, als die Römer Palästina aussogen und für den Unterhalt zahlreicher römischer Legionen gesorgt werden mußte. In früherer Zeit machteri, 7) Auch darf beim Messen des Flüssigen nicht zu sehr geschäumt werde». Vgl. Beza 99. 8) Die Handwerker der verschiedenen Gewerbe hielten sich an öffentlichen Orten, wie in der großen Shnagoge zu Alexandrien, je nach ihrem Gewerke zusammen. Vgl. Succa 51. 9) Die Handwerker eines Gewerbes können unter sich die Uebereinkunft treffen, daß je einer von ihnen an einem Tage das Handwerk treibe, damit die Reihe an alle komme. Doch kann dieses wo eine Obrigkeit ist nur mit deren Bewilligung geschehen. Baba Batra 9. Marino». Mechira Vt, 10. ii. i) Vgl« Rau a. a. O. Th. 9. §, 1,97. i39. Neuere Theoriee» wollen von AnSfnhrverbvten ganz ahkommen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.