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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1852-04-01 · Heft 7 (April 1852) · p. [Seite]

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
1 (1851-1852)
Issue
Heft 7 (April 1852)
Article
Über manches Polizeiliche des talmudischen Rechts
Date
1852-04-01
Page
[Seite] (sequence 10)
Language
German
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252 Urber manches-Polizeiliche, des talmudischeu Rechts.. der Handwerker darauf Achr haben, daß vo» seinem Material nichts auf di« Gasse hinausgeschleudert werde und dort Schaden, anrichtc. Wenn durch eine aus der Werkstatt!: eines Schmiedes auf die Gasse gesprungene Kohle ein Brand entsteht, so muß er den Schaden ecsehen (Lada Lama 62). Wir heben nun manche polizeiliche Verordnungen Lei Bauten hervor. Wenn Jemand ein Hans hauen will, so darf er die Steine hierzu nicht auf der Gasse liegen lassen, sondern muß sie sogleich verwenden (oder etwa einen Raum auf dem Bauplahe ermitteln, wohin er sie lege). Ein früherer Autor will zwar dreißig Tage zur Lagerung der Baumaterialien aus der Straße gestatten; ihm wird aber nicht betgetreten (Baba Mezia 118 Mischnass). Auch bei von Privaten zum Nutzen des Allgemeinen unternommenen öffentlichen Baute», wie Anlegung von Eisterncn, Brunneu u. dgl., muß Sorge für die sofortige Fortschaffung der nicht nöthigen Materialien getragen werden (vgl. foseik Schebiit 3. ß. Simon Schebiit 3, 10). Eine baufällige Mauer sowie ein den Umsturz drohender Baum muß binnen dreißig Tagen wcggefchasst werden (Baba Mezia 117, 118)«). Das Dach (im Morgenlande sind, wie bekannt, die Dächer platt und bilden einen angenehmen Wohnplatz des Hauses), muß mit einem Geländer versehen sein. So bestimmt es schon die mofatsche Vorschrift (Deuteron. 22, 8): ״Wenn du ein Haus bauest, so mache ein Geländer um das Dach, daß nicht Blut komme auf dein Haus, wenn Jemand herunterfiele." Dieses Geländer muß ungefähr zwei Ellen (eigentlich 1Z Elle) hoch und so stark sein, daß n!an sich daran anlehnen kann, ohne daß es zusannnenbricht (Maimonkb Rozeach 11, 3 nach Sil'ri). Nicht nur beim Dache, sondern überhaupt bei jeder Baulichfeit, bei der eine derartige Gefahr entstehen könnte, muß ans solche Weise vorgebengt werden. Wenn also Jemand in. seinem Hause einen Brunnen, Grube u. s. w. hat, so muß er die Oeffnung mt- 7) Hierbei muß freilich von Le» große» Hausern europäischer Städte und deren starte!» Bedarf an Material abgesehen ,»erden. Vgl- Baba Baira 98 Misch««. 8) Die Nsiynomen hatten in Athen darüber zu wachen, daß die Mauer» der Häuser in gutem Stande bleiben, und die schadhaften von den Eigenthüniern niedergerissen und aiwgebessert!»erden.

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