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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1852-04-01 · Heft 7 (April 1852) · p. [Seite]

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
1 (1851-1852)
Issue
Heft 7 (April 1852)
Article
Über manches Polizeiliche des talmudischen Rechts
Date
1852-04-01
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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ttc&üE manches Polizeiliche des talmudischen Rechts. 251 Das talm. Recht ist sehr strenge in der Vorsorge für das Allgemeine und will, daß auch die entfernte Veranlaffung einer Störung oder Beschädigung vermieden werden. Wenn Jemand Glas, Scherben, Dornen u. dgl. auf der Straße vergräbt und es erleidet hierdurch Jemand einen Nachthcil, so muß vollständiger Schadenersatz geleistet werden (das. 38.) Diese Berücksichtignng scheint sehr alt, da den ״früheren Frommen" — unter diesem Ansdrucke sind die zur Zeit des Tempels lebenden Essäer zu verstehen^) — nacherzählt wird, sie haben das zerbrochene Glas n. s. w. tief in ihren Gärten vergraben, auf daß Niemand zu Schaden komme. Von späteren Lehrern wird berichtet, daß sic derartige Gegenstände theils iu de» Tigris warfen, theils auf andere Weise vernichteten (das.). Nicht uninteressailt dürste ein überblicklicher Vergleich der Thätigkeit der Astynomen (der zu Athen über die Straßen ernannten Magistraten) sein. Diesen lag vorzüglich die Sorgfalt dafür ob: ״Daß Niemand die öffentlichen Straßen untergrabe oder sonst verderbe, noch auf ihnen baue. Daß jeder Eigenthümcr die Straße vor seinem Hause in gutem Stande erhalte, die Rinnen rein halte und dergestalt ausbessere, daß ein Wagen ungehindert vorbeifahren kann. Daß nichts auf der Straße vor den Werkstätten liege, außer etwa Räder vor eines Zimmermanns, oder Kleider zum Trocknen vor eines Walkers Werkstätte, aber auch dieses so, daß es nicht das Vorbeifahren eines Wagens verhindere. Daß Niemand Un« rath, AaS oder Felle auf die Straße werfe"). Das talm. Recht ist nach Vorgehendem viel prägnanter: der Einzelne erfährt vor der Rücksicht auf das Oeffentliche viele Beschränkung. So wird auch hinsichtlich der Werkstätten keine Ausnahme gemacht; es muß sogar fcrcm Winker. Diese. Ausnahme wird als eine uralte Anordnung angegeben. Sie wird aus Jvsua, wie mehrere agrarische Gesetze, Baba Kama 8L, zurückgeführt. Mgenrlich auf Esra. Dgl. Gericht!. Beweis S, 62 Anmerk. 3).--- Merkwürdig ist, daß nach uenercn Reiseberichten der Boden Palästina's heutitiges Tages nicht gedüngt werden kann: die Früchte verderben aufden gedüngtcn Feldern. — In der .,Regenzeit^ darf auch Wasser auf die ohnedies bcwässerte Gasse gegossen werden. 5) Hierüber wird ein Aufsatz in einem der nächsten Hefte das Nähere bringen. i>) Vgl. Meier a. a. O. S. 04 nach dein ätfrvvo^Mov des Papiuiom, von dem sich ein Bruchstück in der Lex uni ca do officio Aedilium JDig, 43, 10 erhalten hat. Was von den Astvnomen, deren auch Arist. -Pot. 6, 8 gedenkt, gilt auch von den römischen Aedilen. Vgl. Nuperii S. 718.

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