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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1852-04-01 · Heft 7 (April 1852) · p. [Seite]

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
1 (1851-1852)
Issue
Heft 7 (April 1852)
Article
Über manches Polizeiliche des talmudischen Rechts
Date
1852-04-01
Page
[Seite] (sequence 8)
Language
German
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250 tlckv manches Polizeiliche des talnmdischen Rechts. ncr der Grube bezahlen, er muß deu Werth dem Besitzer (des Ochfe״ oder EftlS) entrichten" (Exod. 21, 33, 34)2). Das talm. Recht dehnt diese Verordnung auf jede vcranlaßtc Störung und dm hierdurch entstandenen Schaden ans. So wenn Jemand einen Haufen (von Steinen, Dünger ». dgl.) in der Straße anhaust und ein Anderer sich hieran beschädigt (Baba Kama 50). — Legt Jemand ein Gerat(! in die Straße und cS Mt ein Anderer hierüber und zerbricht cs ihm, braucht er es nicht zu bezahlen; beschädigt er sich aber daran, so muß ihm der Besitzer des Gcräthes vollständigen Schadenersatz-leisten tdas. 27). Selbst wenn Jemandem ein Geschirr ans der Gasse zerbrochen wurde, (er ließ es fallen oder stieß damit an einen Stein u. dgl.) er hat nicht die Scherben weggeräumt und ein Anderer beschädigt sich an ihnen, so kann ihn zwar das Gericht nicht zum Schadenersatz anhatten, moralisch ist er jedoch hierzu verpflichtet. Hat er jedoch sein Recht aus die Bruchstücke nicht ausgegeben, dann hält das Gericht ihn zum Schadenersatz aiM Hieran schließen sich noch andere Verordnungen. Man darf nicht Wasser auf die Gasse hinauögießen. Hat nun Jemand hierdurch (daß sich z. B. eine Pfütze auf der Gasse bildete oder der Boden glatt wurde) Schaden erlitten, so ist jener zum vollständigen Ersätze verpflichtet (Misthna das.). ES darf Niemand Stroh u. dgl. ans die Gasse legen, das; die Vorübergehenden darauf treten und hierdurch Dünger bereitet werde. Jedermann kann sich dieses aneignen; und hat Jemand sich hieran beschädigt, so ist Jener zum Schadenersätze verpflichtet (das.). — Zur Düngerzeit kann zwar zu obigem Zwecke Dünger n. dgl. durch dreißig Tage ans die Straße gelegt werden, doch ist auch da vorzuseben, daß Niemand Schaden erleide, da in diesen! Falle der Eigenthümer den Schaden ersetzen mußst. 2) Das Mas. und talm.;)!echt spreche» häufig ei« polizeilich« Verordnung in der Form «!»er Strafbestimmung ans, durch die auf di« Verordnung seihst zu schließen ist. W darf Niemand einen ihn! gehbrigcn Gegenstand, auch wenn er sich davon lossagt, auf (!11) btt 'S miste liegen lassen. Im erster» Falle ist jedoch das Geräthe »lcht vorsätzlich hingeiegt worden, cs wurde im Gehen zerbrochen; Moralist!) — nach dem talm. Ansdrucke ״vor Gott" - ist er dennoch zum Schadenersatz« verpflicht«, da er die Fragmente d-:S zerbrochenen Geschirrs hätte wcgschaffen sollen. Hat er aber sein Recht aus die Fragmente nicht aufgegeben und bleiben sic also noch sein Glgenthum, so tritt die Vorher erwähnte Bestimmung ,/!legt Jemand ein Krräth in die Straps ff." ein, und hält ihn also das Gericht zum Schadenersatz an. ä) Die Zeit der DüngcrauSfuhr ist in der ״Regenzeit" ימות ו/גשכ״ים, un-

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