Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 1 (1851-1852)
- Issue
- Heft 7 (April 1852)
- Article
- Über manches Polizeiliche des talmudischen Rechts
- Date
- 1852-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
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Heber manches Polizeiliche des talmudischen Rechts. 249 müssen dergestalt gemacht sei», daß die Spitzen nicht in die Straße hineinragen. Nagen sie hinein und hat Jemand hierdurch Schaden erlitten, so ist der Besitzer znm vollständigen Schadenersatz verpflichtet. Altane und Vorsprunge dürfen ebenfalls nur in der Höhe daß eile Kamcel mit seinem Reiter ungehindert passiren kann, angebracht werden (ibid. 60. Maimonidcs Mskc Mainon 13, 27). Und auch in dieser Höhe nur wenn nicht die Straße hierdurch verdunkelt wird (Mahnon. ibid.). — Doch ist gestattet, daß beim Baue eines Hauscs dasselbe um so viel hineingernckt werde, als der Mau oder Vorsprung einnimmt, und der Erbauer über diesem ihm gehörigen Raume den Altan 1t. s. w. anbringe (Baba Batra ibid,). Zn Le« merken ist jedoch, daß wenn Jemand sein Haus hineingezogen und hierdurch die Passage unter dem aus diesem Raume erbaueteu Altaue dem Publikum steigegebrn wurde, er mehr kein Gebäude auf diesem Raume aufführen kann: denn wessen sich das Publikum zum allgemeinen Gebrauche (mit Willen des Eigenthümers) bemächtigt hat, kann ihm nicht wieder entzogen werden (das.)— In dein Falle, daß Jemand ein Haus mit einem Altan schon früher gebauet und hernach erst eine Straße hier angebracht wurde, braucht der Altan nicht abgebrochen zu werden. Erkauft nun Jemand cm Haus, au dem sich ein Altan befindet, so bleibt er im Rechte des früheren. Besitzers (das.). An den Ufern eines Flusses muß so viel Staunt gelassen werden, daß die Schiffslente dort das Schiff ziehen können: Pflanzt Jemand daselbst einen Baum, so kann er weggehaucn werden (Baba Meria 107). Hinsichtlich der Störung des öffentlichen Verkehrs (Straßen- Verkehrs) hat schon das mosaische Recht eine Bestimmung. ״Wenn Jemand eine Grube öffnet, oder eine Grube gräbt und sie nicht zndeckt und es fällt ein OchS oder ein Esel hinein, so soll der Eigsolchen Baum. und es iameu Mehrere hierüber bei N. ^auiiai klaren. Er lud den Beklagten auf den andern Morgen der, und ließ in der Nacht die Zweige seines Baumes weghaiien. Als!rin andern Morgen der Beklagte erschien, so besaht er ihm. die Zweigs wegzuschaffen. ״Dein Bauni ragt doch ebenfalls in die Straße hinein" sagte Jener. ,,Gehe hin und nimm wahr ob dem so ist" aniwartete R.Jannai. Er ließ, wie daselbst benrerkt wird, die Zweige deßhalb vorher weghauen, ״denn erst muß man de» Spliiter aus bem eigenen Auge nehmen, und dann aus dem ׳Auge des Andern" (vgl. Nascht das,). Nach jer. Babbcr Batra S. U (der unter etwas andern Umständen diesen Vorfall erzählt) war der Beklagte ein Nichtjude (Römer). Es ist hieraus wahrzunehme». daß. wie schon Gerichtl. Beweis S. 05 bemerkt wurde. auch Nichtjuden sich dem Ur-!heile jiid. Gerichte unterzogen.