Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 1 (1851-1852)
- Issue
- Heft 7 (April 1852)
- Article
- Über manches Polizeiliche des talmudischen Rechts
- Date
- 1852-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
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24S Ueber Manches Polizeiliche des MMchew Aechts. / Gerbereien Lürfeic aber auch in obiger Entfernung nur östlich:von der Stadt angelegt werden (liyba Balra 25)ז). Eine Tenne darf wegen des auffliegenden Spreucs nur in der Entfernung von fünfzig Ellen von der Stadt Mgelegt werden. — Innerhalb fünfundzwanzig Elten der Stadt darf kein Vamn (Bamnpflanzung) gepflanzt werden, damit vor der Stadt ein freier Platz sei (zur Verschönerung). Vielzweigige Bäume, wie Siccomoreu u. dgl. dürfen nur in einer Entfernung von fünfzig Ellen gepflanzt werden«). Wichtiger noch find die Maßregeln für ku gesicherten öfsentlichen Verkehr. Unterhalb einer Straße darf ein unterirdischer Bau, wie etwa Cisternen, Gruben, Höhlen nicht vorgcnommeu werden fLsea Lotl'g 60). Nach der Meinung eines sehr frühen Autors (Anfang des zweiten Jahrg. der gew. Zeitr.) ist zwar, wenn die Deckedie Ueberwölbnng — so stark ist, daß ein Wagen mit Steinen beladen darüber fahren kann, ein solcher Bau gestattet (das.). Aber dieser Meinung wird nicht beigctreten, weil wie (z. St,) bemerkt wird, die Ueberdecknng durch die Zeit allmählich schwächer, abgenutzt wird und leicht Gefahr entstehen könnte^). —Die Rücksicht auf bas, Publikum verlangt ferner, daß Alles entfernt werde, was dem Verkehr hinderlich ist. Wenn aus einem Garten ein Baum seine Zweige bis auf die Straße hinaus erstreckt, so müssen die Zweige bis zur Höhe, daß ein Kameel mit seinem Reiter durchpafsiren kann, weggehauen werden (IW. 27). Eine dem Morgenlandc, wo Wagen weniger, aber mehr Kameele im Gebrauche sind, ent- ׳sprechende Maßregel^, — Dsrnzäune Gehege um Garten u. s. w. 7) Der irr jenen Gegenden, wo diese Vorschrift cilnffcn wurde, heftige irocterte Ostwind'(vgl. Exod. 14, 2t. Hosca iS, 15 und sonst) absvrbirt die in Gerbereien sich entwickelnden widerlichen Dünste. Maimonides Schechemin 10,3. 8) Erwähnt muß hier noch werden, daß innerhalb fünfzig Ellen der Stadt kein Laubenschlag angelegt werden darf, weil hierdurch den im Morgenlandc gewöhnlich auf den Dächern zum Trocknen ausgebreiteten Früchten Schaden erwachsen kann. . Baba Batra 23 und LosafoL das. 9) Diese Verordnung beziehet sich (wie mehrere dev hier angeführten) auf den Einzelnen, der einen solchen Bau unterhalb der Straße oder Gasse vor- -nimmt: wäre dieser jedoch ein öffentlicher Bau, wie die auf Staatskosten errichteten Tunnels unserer Zeit, zu deren Beaufsichtigung Beamte ernannt sind, so würde wahrscheinlich mit nach den Umständen erweirerter Bestiurmung der ersten Meinung Geltung eingeräumt worden sein. 1) Baba. Baira 60 wird erzählt: 0u Iannai hatte einen Baum, dessen Zweige auf die Straße gingen: eS wurde nie eine Klage hierüber gehört und er vermeinte, daß, da diese Zweige Schatten verbreiteten, sie zum Nutzen des Publikums nicht wegzuschaffen seien. Ein anderer Mann hatte ebenfalls einen