Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 1 (1851-1852)
- Issue
- Heft 7 (April 1852)
- Article
- Über manches Polizeiliche des talmudischen Rechts
- Date
- 1852-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
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247 lieber manches Polizeiliche deS talmudischen Rechts. die zu Athen bald nach dem Beginne deS peloponncstsche» Krieges ausgebrochcne große Pest, durch ein aus Egypten kommendes instcirtcS Schiff eingeschlcppt wurde. Das talmudische Recht umfaßt auch das Polizeiliche—das Al« terthum hatte noch nicht so strenge geschieden—; doch hat das talmudische Recht schon concise Vorschriften über Polizeiliches: nicht die Magistratsperson sondern das Gesetz bestimmt. Diese Gesetze gehören aber nicht etwa der Specnlation allein an׳'), sondern sind wie überhaupt die talmudische Eivilgesctzgebung^) für das Leben erlassen. Manches dürste sich noch aus der Zeit des Tempels, also des Bestehens des jüdischen Staates herschreiben; wie cs scheint war sogar zu Jerusalem ein Tribunal für polizeiliche Verordnungen inevergesetztä). Und auch nach Auflösung des Staates bildeten die Juden in mehreren palästinischen und babylonischen Städten einen bedeutenden Theil der Einwohnerschaft mit eigener civilrechtlicher Jurisdiction: daher waren auch polizeiliche Vorschriften nothwendig. — Wir beginnen mit einigen Bestimmungen der allgemeinen Wohlfahrt. Ueber neue Anlage einer Stadt hatte das talmudische Recht weniger Gelegenheit zu sprechen; es stellt aber Normen für Sanitat, Verschönerung der Stadt, öffentlichen Verkehr׳«, s. w. aus. Grabhöfe und Gerbereien dürfen nur in einer Entfernung von fünfzig Ellen von der Stadt angelegt werden (Baba Kalos 23) 3 * 5 6). Ebenso müssen die Aeser fünfzig Ellen von der Stadt entfernt werden. 3) Wie viesc klm, Criminalgesetze. Vgl. Gerichtlicher Beweis S. St. i) Vgl, das. S. 54— 66. 5) Dieses wurde Gerichtlicher Beweis S. SS kurz angedeutet, und bemerken wir hier, das! die Mischna!Ketubot 105) erzählt, zwei Richter für Gescrot (NN'U דייני) die focjat namhaft gemacht werden, seien zu Jerusalem gewesen. Der Ausdruck Gesera weiset auf einen Spruch, der nicht strict im Recht begründet ist, sondern eine Vorbeugung beabsichtigt: hier hat er auch die Bedeutung eines polizeilichen Strafspruchcs (und dieses scheint auch die Leseart Nl'7'N — Verwechslung des 'ר imb 'ל — veranlaßt zu haben. Das.), So wird diesen Richtern nachgcsagt, daß sie die Verordnung erließen, wenn ein Stück Vieh ein einjähriges Bäumchen umreißt, so!miß der Eigenthnmer zwei Silberstücke, ein zweijähriges vier Silberstücke bezahlen. Ketnbot ISS. Baba Kama 58, 6) Zn Nom waren in der Stadt selbst Gerbereien nnd Walkereien (fulloiiicae), die ihren Bedarf an Wasser ans den össenilichen Wasserleitungen gegen eine Abgabe bezogen Muperti a. a, O. S. 720),— Daß im Mittelalter Grab- Höfe in den Judengassen angelegt wurden, war ein Produkt des ungemeinen Druckes dieser Zeit. Bemerkenswerth ist, daß in England erst seit zwei Jahren durch eine Parlainentsactc das Begraben innerhalb der Stadt verboten wurde. Man erblickt in London noch allenihäiben frische Gräber,