Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 1 (1851-1852)
- Issue
- Heft 7 (April 1852)
- Article
- Über manches Polizeiliche des talmudischen Rechts
- Date
- 1852-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
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246 Ueber manches Polizeiliche deS talmudischen Rechts. kann natürlich nicht die Absicht sein, dieses selbst, in einem nicht für Fachmänner verfaßten Aufsatz darzustellen; doch wollen wir versu-- chen einen Zweig hervorzuheben, der wie wir hoffen das Interesse jedes gebildeten Lesers um so mehr erwecken wird, als er Bczie- Hungen betrifft, auf die das tägliche Leben führt: Beziehungen nämlich die zu dem Kreise der polizeilich socialen Fragen gehören. Vorerst eine Fixirung des Begriffes Polizei, der allerdings nach dem ausgebreiteten Kreise der diesem Zweige der Staatsverwaltung in neuerer Zeit eingeräumt wird, schwer aufzufinden isN). Nach tiefenn Eingehen scheint folgende Definition am treffendsten: Polizei ist der Inhalt jener staatlichen Anstalten und Einrichtungen, welche darauf Hinzielen dem Eingriffe in eine Rechtssphäre, sei es die des Staates oder des Individuums, vorzubcugen, und unterscheidet sich hierdurch von der Justiz, die die Wiederherstellung des geschehenen Eingriffes, des verletzten Rechts zur Aufgabe hatch. Das Bedürfuiß eines solchen Vorbeugens macht sich in jeder organisirten bürgerlichen Gesellschaft geltend und fand daher auch in den alten Staaten Berücksichtigung: so waren zu Athen MagistratSpersoncn unter verschiedenen Benennungen für mehrere der Polizei angehörendc Zweige ernannt ^), zu Rom wachten hierüber die Aedilcnף. Nähere abgegrenzte gesetzliche Bestimmungen scheint man jedoch nicht gekannt zu haben: die für das Polizeiliche, wie Getreideverkauf, Waarenhandel, Wasserleitung u. s. w. ernannte Magistratspersonen bestimmten nach Einsicht. Auch war der alten Zeit mancher Zweig der heutigen Polizei ganz unbekannt: so das Paßweseu, von dem man kaum selbst bei den gegen jeden Fremden sich schroff abschließenden Lacedämoniern etwas gewußt zu haben scheint^), die Medicinalpolizei, Quarantäne u. dgl. Aus Thucydides ist bekannt, daß 7) Vgl. K. H. Ra« Lehrbuch der politischen. Oekonomie Tb. 2. §. 6. 8) Vgl. G. L׳. Flinke Das Wesen der Polizei. — Nach R. Mohl (die Polizeiwissenschast Th. 1. S. 10) ist Polizei: der Inbegriff aller jener vcrschie- Lenartigen Anstalten und Einrichtungen, welche dahin abzwecken, durch Ver- Wendung der allgemeinen Staatsgewalt diejenigen Hindernisse der allseitige» erlaubten Entwickelung der Menschenkraste zu beseitigen, welche der Einzelne gar nichi, oder wenigstens nicht so vollständig »nd zweckmäßig wegräumen könnte.' 9) So die Agoranomen über den Marktverkchr, die Sitophylaken und Metronomen über den Getreidehandel und Maß und Gewicht, die Astynouim über Reinlichkeit der Straßen und Verkehr. Vgl. Meier und Schümann Der attische Proceß S. 89—S7. 1) Ueber Len Gesrhästskreis dcr Aedilen vgl. Rnperii Handbuch der römischm Alterthümcr Th. 2. S. 716—730. 2) Bgl, Meier und Schömann a. a. O. S. 8s.