Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 1 (1851-1852)
- Issue
- Heft 7 (April 1852)
- Article
- Über manches Polizeiliche des talmudischen Rechts
- Date
- 1852-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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Ncber'manches Polizeiliche des talmndischen Rechts. 245 hier schon Gesetz und Recht 'existlrtcn, so hatten auch die Juden in dem Zustande, wo Andere Gesetz und Recht nicht kennen, ihre selbstständigen Rechtsgesetze. Das talnmdischc Recht hat näm- M), gehet man seinen -Quellen nach, nicht Gewohnheitsrechte, auch nicht erst durch die Dringlichkeit vorliegender Zölle gefällte Spruch» sondern Normen, Gesetze, die Resultate klarer Forschung, Ergebnisse nüt erftaunenswerthcr Geistesschärfe angestellttr Disquisitionen sind. Die Inden behielten mit kurzer Unterbrechung in der HadrianischenVerfolgnngöperiode^), ihre eigene Jurisdiction—und nach dem Zustande der Rechtspflege'alter Zeit zu ihrem Vorth eile — fcct* 5 6): das Recht war ihnen also Bcdürfniß: und nach seiner Verbindung mit den Religionsidcen war es zugleich ein Theil der Religion den sortzubilden und auszubauen, ihm obzuliegen und die angestrengteste Geistesthätigkcit zu widmen eine heiligeManbenspflicht war"). Aber das Rechtbringt in Verbindung mit dem Leben, da sein Boden die Gesellschaft, die Beziehungen des Menschen zum Menschen: daher konnten sie, denen Beschäftigung mit dem Rechte einen Nerv des religiösgeistigen Strebens bildete dem Leben nicht entfremdet werden,-konnte die trübe mir nach dem Jenseits hinstarreude Mystik, die überhaupt dem Wesen des Mosaismus fremd, auch in den Zeiten der traurigsteu Verlassenheit ihre erdrückenden Schwingen nicht über das Ju° denthum ausbreiten. Der Jude'sagte trotz seines tiefen Glaubens an Unsterblichkeit nie diesem Leben ab: er erwartete eine-bessere, durch unmittelbaren. göttlichen Einfluß hcrbeigcsührte Zeit: und diese bessere Zeit wird — wie ihm auch verheißen wurde — schon aus Erven anbrcchen.— Auch über die schon anderswo hervorgehöbene' erstaunenerregende geistige Kraft und Frisch e findet man in diesem selbstständigen Anbaue und Pflege des Rechts einen theilweisen Auf- Muß. Wie überhaupt das religiöse Studium, die Forschung über die Lehre, so gab vorzüglich die Forschung über chas mit der Religion aufs Innigste verbundene Recht dem Geiste ungemeine Reg-.- famkeit und Elasticität. Der Glaube, die Lehre hielt nicht nur die Geister sondern den Geist aufrecht: die Aufforderung zur geistigeiis auf dem" Boden des Realen sich bewegenden Thätigkeit floß ' aus dem Glauben: er bewahrte, daß der Jude weder in beengen- -eil Dogmatismus verfiel, noch in schlaffer Resignation hinsicchte. Wir wenden uns nach diesem kurzen Hinblick auf: das Formelle des talmudischen Rechts zur materiellen Seite desselben. Es ■A)• getuf. Synhedrin 1, 1. 7.!.. 5) Vgl. Gerichtlicher Beweis S. S-i. . 6) Ueber Originalität des.talm. Rechts »gl. bas. ״S, SS ff. 19*