Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 1 (1851-1852)
- Issue
- Heft 7 (April 1852)
- Article
- Über manches Polizeiliche des talmudischen Rechts
- Date
- 1852-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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VA Ucker manches Polizeiliche des talmudische» Rechts. im mosaischen Recht nicht aufzufinden waren, das talmudische Specht mit ihm dennoch durch diese Idee in Verbindung blieb. Der Gedanke wiegt allenthalben vor, das Recht wird im Namen Gottes gesprochen: jede Rechtsverletzung ist eine Beleidigung der Gottheit und durch sie ziehet sie sich von Israel zurück (Synhedrin 7 a): vom Richter wird die höchste Unparteilichkeit gefordert, auch das unbedeutendste Hinneigen zu einer Partei, selbst das Anhören eiucr Partei vor der andern macht unfähig zum Spruche (Ketubot 105. Schebuot 30. 31): der Richter ist vor Gott mit seinem Leben für einen ungerechten Spruch verantwortlich (Synhedrin a. a. O.): der Richter muß nach der möglichsten Klarheit streben, die Beweise aufs Genaueste abwägen und eingedenk sein, vor Wem er richtet und Wem er selbst Rechenschaft abznlegen hat (Synhedrin und Schebuot a. a. O.). Erweckte nun diese Idee, das Verschmelzen des Rechtsmit der Religion, den unerschütterlichsten Gerechtigkeitssinn, spricht sich im talmndischcn- Recht ein Durchdrungensciu von Recht und Wahrheit aus, wie cs jeder Gesetzgebung zum Lobe gereichen würde — ״auf drei Dingen bestehet die Welt: ans Recht, Wahrheit und Frieden" ist der alte mischnische Spruch, mit dem der jüdische Rechtscodex-) beginnt, — so darf auch eine andere Erscheinnng nicht übergangen werden: diese Idee und ihre Verkörperung — das Recht — machen einen der Factoren, die im Juden das Bewußtseinwach erhielten, er sei ein Bürger dieser Welt und darf daher nicht seine Ansprüche an das Leben aufgeben. ES ist vom Drucke heimgesuchteu Völkern eigen, daßsie dein Leben, dasihnen nur Elend und Mühseligkeiten zeigt, keinen Selbstzweck znschreibcn, sondern cs nur als eine Vorbereitung und Prüfungfür ein künftiges Sein betrachten. Wo null eine solche Lebeusailsicht vorherrscht, kann nicht eine-Ausbildung des Rechts, eine Entwickelung nach seineu verschiedenen Zweigen, eine aprioristischeAnffassnng der Gesetze, hervortreten: erheischen irdische Verhältnisse und Vorsallenheiten eine Anwendung des Rechts, so geben Gewohnheitsrechte die Norm ab. Dis Juden standenwas Druck an belangt -hinterkeinem heimgesuchten Vo lke zurück, und -sie haben in der-großen Reihe-der Be-- gebenhciten das schmerzliche- Bewußtsein, keinen Rivalen zu, finden; aber wie schon Josephus^) von der mosaischen Gesetzgebung rühmt, daß als andere Völker selbst den Namen Gesetz noch nichtkannten 2) Tnr Choschm Mischpat Kap. t. :!) Gegen Avion, vgl. oben S. 125;