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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1852-04-01 · Heft 7 (April 1852) · p. [Seite]

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
1 (1851-1852)
Issue
Heft 7 (April 1852)
Article
Über manches Polizeiliche des talmudischen Rechts
Date
1852-04-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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IRI
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Ucber manches Po l!,; eil ich c des lalmndifchm Rechts, Zur Kenntmß der inner!! Geschichte eines Volkes gehört wesentlich mit die Kenntnis; seines Rechts. Die Idee von der ein Volk getragen wird bildet den eigentlichsten Inhalt seiner Geschichte, den Mittelpunkt ans den! sich Aufschluß über seine Thatigkeit und seine Stellung aus den! Weltschauplahe verbreitet. Diese Idee spiegelt sich aber!nächtig in seinem Rechte ab: in den herrschenden Ncchtsbegrisfen, in den Vorschriften für die gegenseitigen gesellschaftlicheu Beziehungen, in den Bestimmungen der rechtlichen Verhältniste deS Bürgers zum Bürger liegt der Abdruck des Vvlkscharakters. Ein despotischer Staat hat keine eigentliche Geschichte, weil er kein Recht hat, sowie im Gegcntheile die Geschichte Athens und Roms erst durch das attische und römische Recht ihr wahres Licht gewinnt. Die Idee von der das Jndenthnm getragen wird ist wie bekannt eine religiöse, und sie bildet zugleich den Schwerpunkt seiner Geschichte, da wie früher (vgl. oben S. 266) bemerkt wurde, das Judenthum uur nach innen den Namen Geschichte beansprucht. Diese religiöse Idee umfaßt aber das ganze Gebiet der menschlichen Thätigkcit, sie durchdringt daher auch bas Recht und macht das Recht selbst zu einem Cultus. Gerechtigkeit üben ist eine gottesdienstliche Verehrung: ״Das Recht gehört Gott an" (Deuteron. 1. 17) ״der Herr richtet in der Mitte der Richter" (Pf. 83, 2). Diese so ausgesprochene höchste Idee des Rechts ist das Substrat für die mosaischen Rechtsbcstimmungeu, und in ihr liegt zugleich der Auknüpfungspunkt des talmudischen Rechts an das mosaische, lieber deren gegenseitiges Verhältniß wurde an einem andern Orte ausfnhrlich gesprochen^); hier möge nur erwähnt werden, daß wenn auch der erweiterte gesellschaftliche Kreis der später!! nachmosaischeu Zeit und die durch die fortschreitende Entwickelung neu entstandeuen Beziehungen Geschbestimmnngen ins Leben riesen, die 1) Vgl. Frankel Der gerichtliche Beweis S, 54 ff. Monatsschrifth W

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