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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1852-01-01 · Heft 4 (Januar 1852) · p. [Seite]

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
1 (1851-1852)
Issue
Heft 4 (Januar 1852)
Article
Schutzschrift des Josephus Flavius gegen Apion
Date
1852-01-01
Page
[Seite] (sequence 14)
Language
German
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134 Schutzschrist: des Zoscphus Flavins gegen Apiou. vorübergehen *) — Auch gegen Feinde soll das Verfahren schonend sein: deren Aecker sollen nicht mit Feuer verwüstet werden, und nicht ist gestattet die Fruchtbäuine umzuhanen. Auch verbot er die in der Schlacht Gefallenen anSzuplündern, und traf Fürsorge daß die Gefangenen, vorzüglich die Frauen, nicht rohen Uebcrmuth erleiden 5). Und seine Lehren der Milde und Menschlichkeit erstrecken sich so weit, daß er selbst die vernnnstlosen Thiere nicht vergaß: er erlaubte blos deren gesetzlichen (gewöhnlichen) Gebrauch, jeden andern untersagte er«). Und wenn ein Thier gleichsam Schutz suchend sich zu uns geflüchtet dürfen wir es nicht tödtenד) : die Jungen mit ihren Müttern ist nicht gestattet wegzunehmen: und auch im Kriege soll man die durch ihre Arbeit nützlichen Thiere schonen und sie nicht (nutzlos) tödten 8), 30.4 5 6 7 8 9) So hat er nach allen Seiten das Angemessene durch die erwähnten belehrenden Gesetze vorgeschrieben: und er erließ zugleich Gesetze hinsichtlich' der durch keinen Vorwand umzugchendcn Bestrafung der Uebertretendcn. Die Strafe für die meiste Uebertretung ist Tod: so für Ehebruch, wenn Jemand einer Jungfrau Gewalt anthut, mit einem Mamre verbotenen Umgang Pflegt, oder solches an sich erleiden läßt. Auch hinsichtlich (der Behandlung) der Selaven ist das Gesetz unerbittlich^). Und wenn Jemand in Maß oder 4) Die Beerdigung des der Bestattung Bedürftigen — מצוה Nv — ist eine der heiligsten Pflichten des JudenthumS. 5) Für diese Angabe über das VeHalten gegen Feinde vgl. Deuteron. 20. 10. 21, 10 ff. (Wir geben nur da Nachweise wo der Leser das betreffende Gebot etwas schwerer finden könnte.) Hingegen ist kaum abzuschen, worauf stch die Angabe des Josephus gründet, daß die Plünderung der in der Schlacht Gefallenen verboten sei. 6) Levit. SS, 24. - 7) Zwar nicht ein ausdrückliches Verbot, allein die gegen Thiere ancmpfohlene Milde hatte auch diese Schonung gelehrt, und wurde das Gcgenthei als straffällige Grausamkeit betrachtet. Beleg hierfür bietet folgende an mehreren Stellen (Baba Mezia 85. j. Kilann 23. Bereschit rabba 33. 06) vorkvmmende Erzählung. Ein Kalb wurde zum Schlachten geführt, und es fluchtete sich in den Sckstsi des N. Jesuda Hannasi. Er wies es zurück und sprach, dieses ist doch deine Bestimmung. Hierauf erkrankte er dreizehn Jahre. Die Erzählung schließt mit dem Psalmspruche (145, 0): ״Seine Barmherzigkeit ist über alle seine Geschöpfe". 8) Dieses nach Deuteron. SO, 10. 8) Der § muß von hier an, wo Jos. auf die Strafen übergehet, beginncn. Die Ausgaben fangen ihn unrichtig erst vom folg. Satze an. 1) Jud. 21, SO.

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