Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 1 (1851-1852)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1852)
- Article
- Schutzschrift des Josephus Flavius gegen Apion
- Date
- 1852-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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132 Schlitzschrift des Joftphus Flavius geKen Apio». samen Raub oder Trug oder Verführung die Frau erworben werden, sondern sie werde gesreiet von dem der die Macht sie zu verheirathen hat: und zwar nach den gehörigen Verwandtschaftsgraden. — Die Frau stehet aber dein Manne nach, darum soll sie ihm gehorchen: nicht daß er sich über sie erhebe, sondern daß sie einen Führer habe; denn dem Manne gab Gott die Kraft. — Mit seiner Frau allein soll der Mann zusammenleben: die Frau eines Andern versuchen ist unheilig; und würde Jemand dieses thun so erfolgt unabwendbar Todesstrafe, sei cs daß er eine einem Andern versprochene Jungfrau genothzüchtigt, oder eine Verheirathete überredet habe. — Kinder aufziehen ist allgemeine Vorschrift. Den Frauen ist untersagt de» Sameil abzutreiben oder zu verderben: eine solche wäre als Kinder- Mörderin und Vcrminderin des Volkes anznsehen^). — Nach dem Beischlafe bestehlt das Gesetz die Reinigung durch ein Bad. Deiln die Seele wird gleichsam mit verunreinigt: sic ist in den Körper verpflanzt und befindet sich in ihm leidend bis sie wieder der Tod von ihm trennt: und darum ist in solchen Fällen die Reinigung vorgeschriebe» 5). 25. Die Geburt der Kinder werde nicht durch Schmausereieil gefeiert und soll sie nicht der Vorwand für Schwelgereien werden'׳); sondern es schreibt das Gesetz schon vom Beginne der Erziehung Mäßigkeit in der Nahrung vor, befiehlt, daß wir die Kinder in der Literatur unterrichten, sie mit dem Gesetze beschäftigen und mit der Erlernung der Thateu der Vorfahren: diese sollen sie nachahmcn, und jene, da sie mit ihnen ausgewachsen sind, nicht übertreten und keinen Vorwand der Unkenntniß haben. 26. Hinsichtlich der den Verstorbenen zu erweisenden letzten Pflichten trug das Gesetz Sorge, daß diese nicht in verschwenderischen Leichenbegängnissen und in. Errichtung glänzender Denkmäler sich zeigen''). Das zur Bestattung Nöthige liegt den Verwandten ob: und wer der Leiche begegnet, soll mitgeheu und mittrauern 8). — 4) Vgl. Nidda 13, wo diese Verwarnung zumeist gegen Pollutionen mit äusterster Strenge ausgesprochen ist. 5) Also gleichsam ein Symbol der Seelenreinigung. Eine ähnliche Aufsassung vgl. bei Maimonides Ende Mikwaot. 6) Eine Anspielung auf die mit vielem Aufwand gefeierten Naialüia. 7) Vgl. Keinl>ot 8. Dl. Gamaliel der Aeltere (lebte vor Josephus etwa 70 Jahre) befahl, da ein gewisser Luxus bei Bestattung der Verstorbenen eingetreten war, das; man ihn in einem einfachen Kittet begrabe. Und von da ab wird auch dieses beobachtet. 8) Die im Judenthume sehr anempfohlene הלוית הכית.