Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 1 (1851-1852)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1852)
- Article
- Schutzschrift des Josephus Flavius gegen Apion
- Date
- 1852-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
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128 Schutzschrift des Jvsephus Flavius gegen Apio». gebung Alle weit überragt: er stellte nämlich.nicht die Gottesfurcht als einen Theil der Tugend auf, sondern Lezeichnete alle Tugenden als Theile der'Gottesfurcht: so die Gerechtigkeit, Ausdauer, Mäßigkeit, Eintracht der Bürger unter einander; denn alle Handlungen, Beschäftigungen und Worte haben bei uns ihre Beziehung zu Gott, und cs fehlt für Nichts Vorschrift und Grenze. — Es gibt uämlich zwei Arteil der Belehrung und der Anleitung zum Sittlichen: die eine durch Vorschrift in Worten (Theorie), die andere durch Uebung (Praxis). Die übrigen Gesetzgeber, in ihren Ansichten verschieden, wählten die je ihnen vorzüglicher scheinende und ließen die andere. So belehrten die Lacedämonicr und Kreter durch Sitten und nicht durch Worte (Gesetze); die Athener und fast alle anderen Griechen schrieben durch Gesetze vor, was zu thun oder nicht zu thun sei, beachteten aber wenig die Angewöhnung au die Gesetze durch Handlungen. 17. 18. Unser Gesetzgeber aber verband mit vieler Sorgfalt Beide zusammen: er ließ nicht die Ausführung stumm, noch stellte er nutzlose Gesetze auf"!). Er fing schon bei der Nahrung und dem häuslichen Leben an, und gab auch nicht das Kleinste der Willkür anheim. So stellte er über die Speisen, welcher mau sich enthalten und welche man genießen soll, über den Lebensumgang, über Acbcitsamkeit und Ruhe das Gesetz als Grenze und Regel auf, auf daß wir gleichsam unter diesem Vater und Herrn lebend weder wissentlich oder aus Unwissenheit sündigen. Denn auch dem Vorwaude der Unwissenheit ist vorgebeugt, da das Gesetz uns die schönste und uothwendige Belehrung gibt, und wir hören es nicht nur ein- oder zwei- oder nur einigemal des Jahres, sondern wir sollen uns nach seiner Vorschrift je am siebenten Tage der Arbeit enthalten, um das Gesetz zu hören und cs genau zu erlernen. 7) ״Die Ausführung stumm" d. >. nicht durch ein entsprechendes Gesetz gcordne:. Jvftphus hebt hier einen bedeutenden Punkt den andern Gesetzgcbungen gegenüber hervor. In der mos. Lehre begegnen stch Gesetz und Handlung: es sind nicht Gesetze hingestellt, deren Ausführung, entweder weit sie weniger ins Leben eingreifen oder weil der Gesetzgeber weniger darauf bedacht war sie mit dem Leben zu verbinden, unterbleibt, ebensowenig bildet aber hier auch die bewußtlose und daher leicht dem Wechsel unterliegende Praxis den al-!einigen Ausdruck des Gesetzes. Die Gesetze sind selbstständig, ein von vornherein Gegebenes; aber sie sind sür das Leben gegeben, mit ibm verwebt und in dasselbe eingreifend: und so gestalteten sie sich zur dauernden unveränderlichen Praxis. zu einer sich selbst bewußten Ausführung. — Was Jvftphus über Lacedämonter und Griechen spricht hat seine tiefe historische Begründung, kann jedoch hier nicht Wetter ausgefllhrt werden.