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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1939-01-01 · Heft 1 (Januar 1939) · p. Seite 530

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
83 (1939)
Issue
Heft 1 (Januar 1939)
Article
Zur neueren Geschichte der jüdischen Autonomie
Date
1939-01-01
Page
Seite 530 (sequence 22)
Language
German
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530 Kurt Israel Stillschweig (der von dem Direktorium eingesetzt war)86 ab, indem sie erklärten: Das Nationalsekretariat bilde ״das einzige höchste exekutive Organ der jüdischen Autonomie“, der jüdische Minister (Generalsekretär) könne ״nicht als Vertreter der jüdischen Bevölkerung“ anerkannt werden, da er nicht gewählt, sondern von dem Direktorium ״ohne Wissen und Zustimmung“ des Nationalsekretariats nominiert sei87. 2. Bei dieser Gesamtsituation war an einen zentral ausgerichteten Aufbau des jüdischen Nationalverbandes nicht zu denken. Deshalb wurden lediglich die lokalen Organe, die jüdisehen Gemeinden — freilich kaum tatsächlich, sondern nur rechtlieh — zu einem Instrument der Selbstverwaltung umgestaltet. Die Rechtsgrundlage hierfür lieferte ein vom jüdischen Ministerium ausgearbeitetes und von der ukrainischen Regierung am 17. April 1919 bestätigtes ,,Statut der jüdischen Gemeindeselbst- Verwaltung“88. Das Statut legte den jüdischen Gemeinden ״den Charakter öffentlichrechtlicher Organe“ im Sinne des Autonomiegesetzes bei und überwies ihnen eine Fülle von Aufgaben, beispielsweise die Beurkundung des Mitgliederbestandes, die Steuerverwaltung, das Bildungswesen, den Gesundheitsschutz, die Bekämpfung der Axbeitslosigkeit, die Organisation des Kreditwesens, die Rechtsberatung, den Rechtsschutz, das Auswanderungswesen, kurz, fast alle Gebiete des jüdischen kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens (§3). Zur Durchführung dieser Aufgaben sollten die Gemeinden von Staat und Kommunen Zuschüsse erhalten, die ״proportional der Zahl der jüdischen Bevölkerung“ errechnet werden sollten. Außerdem waren die Gemeinden zur Erhebung besonderer Steuern (§§ 45ff.) und zur selbständigen Aufstellung ihres Etats (§§ 63ff.) berechtigt. Schließlich ordnete das Statut den organisatorischen Aufbau der lokalen Selbstverwaltungskörper. Oberstes 86 Vgl. S. 525f. — 87 JE 1919 S. 93. 88 Abgedruckt in ״Die Lage der Juden in der Ukraine, eine Dokumenten- Sammlung“, herausgegeben vom ukrainischen Pressedienst, Berlin 1920, S. 12ff.; Auszug in Chasan-0witsch׳Motzkin S. 141f.

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